ReiseMed
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke ReiseMed für einzelne Dienstleistungen der Klasse 36 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.03.2010, Az. 33 W (pat) 104/08 – ReiseMed).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke ReiseMed für einzelne Dienstleistungen der Klasse 36 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.03.2010, Az. 33 W (pat) 104/08 – ReiseMed).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken XAPRILA und Foto: http://register.dpma.de betreffend einzelne Waren der Klasse 05 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 02.03.2010, Az. 25 W (pat) 116/09 – XAPRILA/Xarita).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken RINIVA und Tinisa betreffend einzelne Waren der Klasse 05 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 05.03.2010, Az. 25 W (pat) 208/09 – RINIVA/Tinisa).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Fizzy Party Mix für einzelne Waren der Klasse 30 eintragungsfähig und für andere wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht (BPatG, Beschl. v. 15.03.2010, Az. 25 W (pat) 76/09 – Fizzy Party Mix).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Berry Dessert für einzelne Waren der Klasse 30 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 18.02.2010, Az. 25 W (pat) 77/09 – Berry Dessert).
Der Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de gegen die Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de hatte Erfolg, da nach Auffassung der Richter zwischen einzelnen Waren der Klassen 06, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 34 und der Dienstleistung „Materialbearbeitung“ Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bestehen würde (BPatG, Beschl. v. 28.09.2009, Az. 27 W (pat) 134/08 – dynamo Dresden „D“/Dynamo…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren der Klassen 21, 24 und 25 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 15.01.2010, Az. 27 W (pat) 241/09 – In Kölle doheim).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren der Klassen 21, 24 und 25 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 15.01.2010, Az. 27 W (pat) 250/09 – In Kölle jebore).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken Quadro und quadroGRÜN betreffend einzelne Waren der Klasse 19 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 03.02.2010, Az. 28 W (pat) 84/09 – Quadro/quadroGRÜN).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke TRIO für einzelne Waren der Klasse 06 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 27.01.2010, Az. 28 W (pat) 96/09 – TRIO).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Turkey Today für einzelne Waren der Klasse 16 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 25.02.2010, Az. 29 W (pat) 25/09 – Turkey Today).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Farbmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren der Klasse 05 mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 18.02.2010, Az. 30 W (pat) 48/08 – blau (Pantone 647 C), grau (Pantone 653 C)).