thomas.felchner
Aromatraumatisiert
Ganz schön durchgeknallt
Marke und Technik

Man kann sagen, „zu viel Technik ist bei einer Marke schlecht“, heißt es doch unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wie folgt: „Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind.“ Wann dies der Fall ist, wird recht anschaulich…
Ausgesprochen unaussprechlich gut II
Markenschutz bis zum Tod
Fritz wurde schmarotzt
Nachdem das Bundespatentgericht der Wortmarke „HELMUT RAHN“ die Eintragung als Marke für Sportbekleidung zugestand, ereilte das gleiche Schicksal nunmehr auch der Wortmarke „Fritz Walter„. So sehr ich Marken auch liebe, so schwer fällt mir zu akzeptieren, dass sich nun „ein Irgendjemand“ die Markenrechte am Namen eines der bekanntesten und verehrtesten Fußballerpersönlichkeiten der deutschen Nachkriegsgeschichte gesichert…
Meine Felge hat Aua
Schorle mit Kick
Nicht ohne, weiteres.
Zur Frage, ob ein Eintrag in einem Abkürzungslexikon für die Annahme einer beschreibenden Bezeichnung ausreicht: bb) Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei dem Wortelement „CERAM“ um eine fachsprachliche Abkürzung für „Keramik“ oder „ceramic“ handelt. Zwar findet sich diese Buchstabenfolge gelegentlich in diesem Sinne in Abkürzungsverzeichnissen. Für die Annahme einer beschreibenden Bezeichnung…
Kapiert?
Es geht um die Frage, wann eine Marke „ernsthaft benutzt“ wird. „Die gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne von § 294 ZPO muss dabei – anders als der Vollbeweis – nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts führen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln eine überwiegende Wahrscheinlichkeit…
Begründung ohne Begründung
Diese Begründung „c) Die Markenstelle hat nur pauschal behauptet, dass in Wörterbüchernaufgeführten Begriffen und allgemeinverständlichen Angaben wie demAnmeldezeichen die nötige Unterscheidungskraft fehle. Sie hat nicht einmal den Wortsinn des Anmeldezeichens definiert. Auch eine Begründung zu dessen Bedeutungsgehalt im Hinblick auf die zahlreichen Waren und Dienstleistungen des angemeldeten Verzeichnisses fehlt nahezu vollständig. Lediglich zu einer einzigen…