Marke und Technik

Man kann sagen, „zu viel Technik ist bei einer Marke schlecht“, heißt es doch unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wie folgt:

„Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind.“

Wann dies der Fall ist, wird recht anschaulich in der BPatG-Entscheidung unter dem Az. 28 W (pat) 513/18 erklärt, in der es um die Eintragungsfähigkeit folgenden Filters

Az. 3020160010599

ging. Zum § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG führte der Senat folgendes aus

„Ein Zeichen besteht im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, wenn alle wesentlichen Merkmale der Form einer technischen Wirkung zuzuschreiben sind, selbst wenn die technische Wirkung auch durch andere Formen erzielt werden kann (…). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dann nicht greift, wenn die Form der Ware ein wesentliches nichtfunktionelles Merkmal – wie ein dekoratives oder phantasievolles Element – aufweist, das für die Form von Bedeutung ist (…).“

„Im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zunächst die wesentlichen Merkmale der angemeldeten Form zu bestimmen. Hierzu werden entweder die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft oder es wird unmittelbar der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zu Grunde gelegt (…). Die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Formzeichens kann bei einem nicht allzu schwierig gelagerten Fall – wie vorliegend – anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens erfolgen (…).“

„Die Prüfung der Technizität der wesentlichen Merkmale ist grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf Grundlage der grafischen Darstellung der angemeldeten Form und somit unabhängig von der Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher vorzunehmen (…). Insbesondere können zur Ermittlung der technischen Funktionalität von Merkmalen externe Erkenntnisquellen wie technische Schutzschriften herangezogen werden, falls die beanspruchte Form Gegenstand einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung bzw. eines erteilten Schutzrechts war oder ist (…).“

„Die Erforderlichkeit der Form zur Erreichung einer technischen Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entfällt nicht, wenn dieselbe technische Wirkung durch abweichende Formen mit anderen Abmessungen oder in anderer Gestaltung erzielt werden kann (…).“

und bejahte im Ergebnis den § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im konkreten Fall.

Hinweis:

Wird die „§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG-Hürde“ bei „technischen Marken“ übersprungen, stellt sich im Anschluss allerdings immer noch die Frage der (fehlenden) Unterscheidungskraft bzw. des (bestehenden) Freihaltebedürfnisses.

Share