Warsteiner
In der Zeit vom 18.03. bis 30.06.2010 zeigt das Deutsche Verpackungs-Museum in Heidelberg die Sonderausstellung „Das Wunder von Warstein“. In einer Pressemitteilung des Museums heißt es zu dieser Ausstellung wie folgt:
In der Zeit vom 18.03. bis 30.06.2010 zeigt das Deutsche Verpackungs-Museum in Heidelberg die Sonderausstellung „Das Wunder von Warstein“. In einer Pressemitteilung des Museums heißt es zu dieser Ausstellung wie folgt:
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die 3D-Marke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren der Klasse 30 wegen fehlender Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG, zu löschen (BPatG, Beschl. v. 14.01.2010, Az. 25 W (pat) 07/09 – Bonbon (3D-Marke)).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Tageskarte für einzelne Waren der Klasse 16 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 25.02.2010, Az. 29 W (pat) 33/09 – Tageskarte).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke PrivateInvest-Hannover für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 42 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 10.02.2010, Az. 29 W (pat) 47/10 – PrivateInvest-Hannover).
Die Marke MEISSEN stand bisher für „klassisches Porzellanhandwerk“ (siehe hierzu die Ausführungen in der online Enzyklopädie WIKIPEDIA). Ich schätze, dass dieses „klassische Porzellan“ eher von einem älteren Publikum erworben wird. Verfolgt man die Presse, soll sich die Marke unter der Leitung des neuen Geschäftsführers, Dr. Christian Kurzke, nun zu einer „führenden Luxusmarke“ entwickeln (vgl. u.a.…
69.069 Marken wurden im Jahre 2009 angemeldet, dies berichtet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in seiner Pressemitteilung vom 15.03.2010. Insgesamt seien fast 800.000 Marken im Register des DPMA eingetragen.
Heute ist der Titelschutzanzeiger Nr. 964 Quelle: http://www.titelschutzanzeiger.de erschienen.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Marken ProBio Cult und Foto: http://register.dpma.de im Bereich einiger in Klasse 05 genannter Waren nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 17.09.2009, Az. 30 W (pat) 37/09 – ProBio Cult./ProBio-Lact)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken ProBio Cult und ProBio-Kid im Bereich einiger in Klasse 05 genannter Waren nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 17.09.2009, Az. 30 W (pat) 39/09 – ProBio Cult./ProBio-Kid)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) beträgt der Regelgegenstandswert für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren 20.000 EUR (BPatG, Beschl. v. 25.02.2010, Az. 30 W (pat) 108/05). Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen wie folgt:
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken TCard und TCAR betreffend Dienstleistungen der Klasse 36 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 23.02.2010, Az. 33 W (pat) 131/08 – TCard vs. TCAR). Anmerkung: Die Entscheidung überzeugt aus folgenden Gründen nicht (so richtig).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Sales Catalog für einzelne Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38, 41 und 42 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 23.02.2010, Az. 33 W (pat) 14/08 – Sales Catalog).