Sind wir alle nicht ein bisschen 2.0?

Der Zusatz „2.0“ ist markenrechtlich nicht schützbar. Bezüglich dieses Zusatzes heißt es in der Kommune 2.0-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) wie folgt. „Der weitere Bestandteil, die Ziffernkombination „2.0“ wird nicht zuletzt in der IT-Branche, der die Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 größtenteils zugeordnet werden können, vom Verkehr als eine typische Versionsbezeichnung aufgefasst. Darüber hinaus hat…

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Mensch, fahr’s Auto weg

Marken sind ja grundsätzlich so geschützt, wie sie angemeldet wurden. Auch bei der Kollisionsprüfung vergleicht man zunächst die Marken in ihrer maßgeblichen Gesamtheit, um sich dann die Frage zu stellen, ob es prägende Bestandteile gibt. Daher sollte man sich vor Anmeldung einer Marke immer die Frage stellen, was genau eigentlich markenrechtlich geschützt werden soll. Daher…

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Bitte etwas MehrCurry, Freddy

Wenn er noch leben würde, könnte Freddie Mercury im Freddy MehrCurry eine Currywurst mit mehr Curry essen. Echt scharf. WERBUNG: Rechtsanwalt Thomas Felchner – Nationales und internationales Markenrecht – Johannesstraße 65, 45721 Haltern an See, E-Mail: felchner@o2online.de, Mobil: 015733131130

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Voll geflasht!

Manche machen sich Markenfindung offensichtlich (zu) einfach: Gesicht auf’n Kopierer, flash, fertig ist die (vermeintliche) Marke. Da kann man nur sagen: Voll geflasht! WERBUNG: Rechtsanwalt Thomas Felchner – Nationales und internationales Markenrecht – Johannesstraße 65, 45721 Haltern an See, E-Mail: felchner@o2online.de, Mobil: 015733131130

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Schluss mit bissig

Was ist denn da bei Henkel los. Mit nachfolgender Krokodil-Marke beweist Henkel echt Humor. Für „Klebebänder“ ist die Marke mehr als aussagekräftig. WERBUNG: Rechtsanwalt Thomas Felchner – Nationales und internationales Markenrecht – Johannesstraße 65, 45721 Haltern an See, E-Mail: felchner@o2online.de, Mobil: 015733131130

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Sind wir nicht alle ein bisschen ROFLASTC

Ich weiß, dass Markenfindung ein echt schwieriges Thema ist. Bei mancher „Marken-Kreation“ hätte ich gern mal Mäuschen gespielt und dem Urheber in den Kopf geschaut um seine Gedankengänge zu verfolgen. Was mag sich wohl derjenige gedacht haben, der folgende im Markenblatt Heft 38 des DPMA veröffentlichte Wortmarke kreiert hat. Ich meinerseits fühle mich bei ihrer…

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Tierisches Dosen-Konzept

Was mich bei der Physio-Doc Kur Konzepte für Tiere-Marke irritiert, ist der Zusatz „auch in Dosen“. Ich verstehe den Zusatz als beschreibenden Hinweis auf das, was mit dem Tier passiert, nachdem das Konzept fehlgeschlagen ist. WERBUNG: Rechtsanwalt Thomas Felchner – Nationales und internationales Markenrecht – Johannesstraße 65, 45721 Haltern an See, E-Mail: felchner@o2online.de, Mobil: 015733131130

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In the Register-Pipeline

Falls Sie sich einen neuen Audi kaufen wollen, sollten Sie – aus markenrechtlicher Sicht – noch etwas warten. Folgende neue Marken sind in der Register-Pipeline. WERBUNG: Rechtsanwalt Thomas Felchner – Nationales und internationales Markenrecht – Johannesstraße 65, 45721 Haltern an See, E-Mail: felchner@o2online.de, Mobil: 015733131130

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Leider bin ich kein Uni-Professor

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Wortmarke „Coffee-Bike“ unter der Registernummer 302011059438 eingetragen. Die Marke schützt folgende Waren und Dienstleistungen: „Klasse(n) Nizza 30: Backwaren [fein]; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Speiseeis; Eiscreme; Gebäck; Getränke auf der Basis von Tee; Kaffeegetränke; Kakaogetränke; Schokoladegetränke; Kaffee; Rohkaffee; Kaffeearomen; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kekse; Kleingebäck;…

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Der schlechte Marken-Witz

Wenn die Kugel den Bodyguard trifft, wird sein letzter Blick auf diese „sexy Marke“ fallen. HaHa, reingelegt, denn die Marke schützt unter anderem „Kugelsichere Jacken und Mäntel; Kugelsichere Westen; Schutzbekleidung aus kugelsicheren Materialien“. WERBUNG: Rechtsanwalt Thomas Felchner – Nationales und internationales Markenrecht – Johannesstraße 65, 45721 Haltern an See, E-Mail: felchner@o2online.de, Mobil: 015733131130

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Gerichtliche (Un-)Zuständigkeit bei Messen

Die streitgegenständliche Messe fand in Frankfurt am Main statt. Die streitgegenständliche einstweilige Verfügung wurde in Düsseldorf beantragt. Zu Recht? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 28.01.2015 (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2015, Az. 2a O 250/14), in dem wie folgt tenoriert wurde. „Das Landgericht Düsseldorf war für den Erlass der…

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