Leider bin ich kein Uni-Professor
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Wortmarke „Coffee-Bike“ unter der Registernummer 302011059438 eingetragen. Die Marke schützt folgende Waren und Dienstleistungen:
„Klasse(n) Nizza 30:
Backwaren [fein]; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Speiseeis; Eiscreme; Gebäck; Getränke auf der Basis von Tee; Kaffeegetränke; Kakaogetränke; Schokoladegetränke; Kaffee; Rohkaffee; Kaffeearomen; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kekse; Kleingebäck; Kuchen; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade [Getränk]; Tee; Teigwaren
Klasse(n) Nizza 32:
alkoholfreie Getränke; Apfelsaft [Süßmost] [Apfelsüßmost]; Fruchtsäfte
Klasse(n) Nizza 43:
Verpflegung von Gästen in Cafés; Catering; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]“
In natura sieht das ganze denn so aus:
Wenn ich ein Uni-Professor wäre, könnte ich in einer markenrechtlichen Klausur die Frage stellen: Welche absoluten Eintragungshindernisse könnten der Eintragung dieser Marke möglicherweise entgegenstehen? Erörtern Sie dies gutachterlich. Leider bin ich kein Uni-Professor, aber interessant ist die Frage dennoch, oder doch nicht?
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Rechtsanwalt Thomas Felchner – Nationales und internationales Markenrecht – Johannesstraße 65, 45721 Haltern an See, E-Mail: felchner@o2online.de, Mobil: 015733131130