Gerichtliche (Un-)Zuständigkeit bei Messen

Die streitgegenständliche Messe fand in Frankfurt am Main statt. Die streitgegenständliche einstweilige Verfügung wurde in Düsseldorf beantragt. Zu Recht? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 28.01.2015 (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2015, Az. 2a O 250/14), in dem wie folgt tenoriert wurde.

„Das Landgericht Düsseldorf war für den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zuständig.

Gemäß § 140 Abs. 1 MarkenG sind für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im MarkenG geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert sachlich ausschließlich zuständig. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 1 Konzentrations-VO vom 02.06.2004 (…) i.V.m. § 140 Abs. 2 MarkenG für alle Markenstreitsachen im Bezirk des OLG Düsseldorf zuständig.

Vorliegend fehlt es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit. Bei markenrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO, insbesondere § 32 ZPO (…). Demnach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Anknüpfungspunkt ist folglich der Begehungsort. Dies ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (…). Ausreichend für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit ist insoweit das Vorliegen von Erstbegehungsgefahr. Erstbegehungsgefahr liegt vor, wenn die Begehung der Kennzeichenverletzung durch die entsprechende Handlung ernstlich und unmittelbar zu besorgen ist. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes sind insoweit keine hohen Anforderungen an die erforderlichen „hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ bzw. „ernsthaften und greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte“ für eine rechtswidrige Verwendung in naher Zukunft zu stellen (…).

Das hiesige Gericht ist weder Gericht des Handlungs- noch des Erfolgsortes. Handlungsort ist Frankfurt am Main, da dort die Messe und der entsprechende Messeauftritt der Verfügungsbeklagten stattgefunden haben. Ein etwaiger Erfolg im Sinne einer Markenverletzung ist ebenfalls nicht Düsseldorf eingetreten bzw. droht auch nicht einzutreten. Der Auftritt als Aussteller auf einer in der Bundesrepublik Deutschland jedoch außerhalb des entsprechenden Bundeslandes stattfindenden Messe begründet zwar regelmäßig die Gefahr, dass ein Angebot auch im gesamten Bundesgebiet erfolgen soll (…). Insbesondere bei Messen, denen für ihre Branche und für das internationale Geschäft der Aussteller eine vorherrschende Stellung zukommt, sind jedoch Fälle denkbar, in denen sich das Angebot eines Ausstellers nicht (auch) an Abnehmer des Landes richtet, in dem die Messe stattfindet. Insoweit ist der vermeintliche Verletzer darlegungs- und beweisbelastet (…).“

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Rechtsanwalt Thomas Felchner – Nationales und internationales Markenrecht – Johannesstraße 65, 45721 Haltern an See, E-Mail: felchner@o2online.de, Mobil: 015733131130

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