FIX FOTO digital

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke

FIX FOTO digital

für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 35, nämlich „Ferngläser, Videorekorder, Projektionsgeräte, Stative; Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich die Zusammenstellung eines Sortiments von Filmen, Fotopapieren und Farbbildern, Fotoapparaten, Filmkameras, Objektiven“ eintragungsfähig und für andere/einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 09, 16, 35 und 40, nämlich „unbelichtete Filme, Fotopapiere und Farbbilder (soweit in Klasse 1 enthalten); Papier und Papierwaren, nämlich Fotopapiere; Fotoapparate, Objektive, Filmkameras; Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich die Zusammenstellung eines Sortiments von Filmen, Fotopapieren und Farbbildern, Fotoapparaten, Filmkameras, Objektiven; Materialbearbeitung, nämlich Entwicklung von fotografischen Filmen“ mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht (BPatG, Beschl. v. 30.07.2009, Az. 30 W (pat) 28/07 – FIX FOTO digital).

Anmerkung:

Auch die grafische Gestaltung machte die Marke nicht eintragungsfähig. Diesbezüglich heißt es in der Entscheidung wie folgt:

„Entgegen der Auffassung der Anmelderin lässt sich die Unterscheidungskraft auch nicht aus der grafischen Gestaltung des Gesamtzeichens herleiten. An diese Ausgestaltung sind nämlich um so höhere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die Wortelemente sind (…). Diesen erhöhten Anforderungen genügen die hier eingesetzten Stilmittel keineswegs. Sie bestehen aus der Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben, Standard-Schrifttypen in verschiedener Stärke sowie verschiedene Farben für die drei Worte (blau und rot). Derartige Ausgestaltungen gehören zu den einfachsten allgemein üblichen Hervorhebungsmitteln, so dass dadurch keine schutzbegründende Verfremdung der Gesamtmarke eingetreten ist.“

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