Linuxwerkstatt

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke

Linuxwerkstatt

für einzelne Dienstleistungen der Klassen 37, 38 und 42 mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 17.12.2009, Az. 25 W (pat) 65/08 – Linuxwerkstatt).

Anmerkung:

Der Senat beschäftigt sich in dieser Entscheidung umfassend damit, warum Voreintragungen im konkreten Eintragungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind.

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