LADIESFIRST.TV
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke LADIESFIRST.TV für einzelne Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 57/08 – LADIESFIRST.TV).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke LADIESFIRST.TV für einzelne Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 57/08 – LADIESFIRST.TV).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken und East Side Gallery betreffend Waren der Klassen 16, 18 und 25 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 28.09.2009, Az. 29 W (pat) 18/09 – EASTSIDE BERLIN vs. East Side Gallery).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke kicker für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 09, 14, 25, 28, 32, 35, 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 52/06 – kicker).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 09, 14, 25, 28, 32, 35, 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 96/06 – kicker).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke STAHLSCHLUESSEL für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 38 und 42 nicht eintragungsfähig und deswegen zu löschen (BPatG, Beschl. v. 25.11.2009, Az. 29 W (pat) 11/09 – STAHLSCHLUESSEL).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke KEY TO STEEL für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 38 und 42 nicht eintragungsfähig und deswegen zu löschen (BPatG, Beschl. v. 25.11.2009, Az. 29 W (pat) 13/09 – KEY TO STEEL).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Carcavelos obwohl sie eine geografische Herkunftsangabe darstellt, für eine ganze Anzahl von Waren, insbesondere Waren „Druckereierzeugnisse“ eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 11.11.2009, Az. 29 W (pat) 68/07 – Carcavelos), da der in der Nähe von Lissabon befindliche Ort einem beachtlichen Teil des inländischen Verkehrs nicht bekannt sei. Zudem…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Fitte Birne für einzelne Waren der Klassen 16, 9, 28, 35, 41, insbesondere „Software zum Gedächtnistraining“ eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 30.09.2009, Az. 29 W (pat) 76/08 – Fitte Birne).
ist u.a. betreffend die Dienstleistungen „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 18.11.2009, Az. 29 W (pat) 111/06 – SchwabenBus).
Mit Beschluß vom 16.09.2009 entschied der 29. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG), dass die Wort-/Bildmarke und die unter dem Az. 770479 eingetragene Gemeinschaftswortmarke FORMULA 1 im Bereich einer Vielzahl von Klassen verwechselbar ähnlich seien (BPatG, Beschl. v. 16.09.2009, Az. 29 W (pat) 09/08 – FORMEL 1/FORMULA 1)
Nach Auffassung des 29. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die abstrakte Farbmarke wegen nachgewiesener Verkehrsgeltung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) für die Waren „zweisprachige Wörterbücher in Printform“ eintragungsfähig (BPatG, Az. 29 W (pat) 01/09 – Gelb (HKS 5)).