Schlechte Wortwahl
Bei dieser Marke könnten kritische Zungen behaupten, dass „Führung“ Assoziationen zu „Führer“ hervorrufen könnte.
Bei dieser Marke könnten kritische Zungen behaupten, dass „Führung“ Assoziationen zu „Führer“ hervorrufen könnte.
Mann könnte meinen, dass Veltinchen mit Veltins nichts zu tun hat, wenn nicht dieser Blick wäre.
Diese Marke vermittelt eine klare Markenbotschaft. Sie ist eben eine klasse „Diemarkedieeineklaremarkenbotschaftvermittelt-Marke“.
Das Leid der Einen ist manchmal die Marke der Anderen. So ist der „Slogan“ REFUGEES WELCOME nun eine deutsche Marke Geschützt wurde unter anderem „Bekleidungsstücke“, worunter ja beispielsweise auch eine Unterhose fällt. So ist halt (auch) das Markenrecht.
Passt wie die Faust auf’s Auge – oder besser: wie der Pfeil zum Bogen – zum Filmstart von „The Revenant – Der Rückkehrer“, die Yukon-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 18.11.2015, Az. 29 W (pat) 34/13 – Yukon) in der es u.a. wie folgt heißt: „Die Annahme, „Yukon“ könne auf den Erbringungsort der Dienstleistungen „Werbung,…
Nach der „M-Marke“ ist nun auch die neue „Merck-Marke“ im letzten Markenblatt des Jahres 2015 veröffentlicht worden. Ganz im Stil der Jugend.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein friedliches und erfolgreiches Jahr 2016. Möge es nicht so stürmisch sein, wie 2015.
Und da sage einer, dass deutsche Großkonzerne nicht auch Marke können. So „M“acht Merck nun auf Jugendstil Eine schöne Idee wie ich finde, denn Darmstadt ist bekannt für seine Jugendstilbauten.
Da ist die Marke „Der Geldwechsler und seine Frau“ schon besser für „Finanzdienstleistungen“.
Seriös oder Nichtseriös, das ist hier die Frage. Nachfolgende Bildmarke schützt unter anderem die Dienstleistungen „Dienstleistungen eines Finanzanlagenvermittlers; Dienstleistungen zur finanziellen Vorsorge“. Bescheidenheit ist eben eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr manchmal nicht.
Der Zusatz „2.0“ ist markenrechtlich nicht schützbar. Bezüglich dieses Zusatzes heißt es in der Kommune 2.0-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) wie folgt. „Der weitere Bestandteil, die Ziffernkombination „2.0“ wird nicht zuletzt in der IT-Branche, der die Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 größtenteils zugeordnet werden können, vom Verkehr als eine typische Versionsbezeichnung aufgefasst. Darüber hinaus hat…