Passend zum Filmstart

Passt wie die Faust auf’s Auge – oder besser: wie der Pfeil zum Bogen – zum Filmstart von „The Revenant – Der Rückkehrer“, die Yukon-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 18.11.2015, Az. 29 W (pat) 34/13 – Yukon) in der es u.a. wie folgt heißt:

„Die Annahme, „Yukon“ könne auf den Erbringungsort der Dienstleistungen „Werbung, Aktualisierung von Werbematerialien, Verbreitung von Werbeanzeigen, Herausgabe und Verfassen von Werbetexten, Layoutgestaltung für Werbezwecke sowie Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, Verteilung von Werbematerialen (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben) zu Werbezwecken; Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ hinweisen, liegt fern. Diese Dienstleistungen erfordern vielfach persönliche Präsenz im Inland, die von einer so weit entfernten Region aus nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisiert werden könnte. Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Katalogdienstleistungen über weltweite Datennetze; alle vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke, Luftkissenfolien aus Kunststoff für Verpackungszwecke“. Soweit die vorgenannten Dienstleistungen teilweise standortunabhängig erbracht werden können, wie z. B. Katalogdienstleistungen über weltweite Daten-netze, die sich hier im Übrigen nicht auf Waren des täglichen Konsums beziehen, ist – ungeachtet dessen, dass hier ohnehin ein Hinweis auf die geografische Herkunft von geringerer Bedeutung ist (…) – auch insoweit nicht ernsthaft davon auszugehen, dass beschreibend auf einen nicht gerade günstigen Vertriebsstandort hingewiesen wird. Daher werden selbst diejenigen angesprochenen Verkehrskreise, die das Yukon-Territorium kennen, nicht annehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen von dort aus für das Inland angeboten werden.“

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