speedway
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke speedway für einzelne Waren der Klasse 09 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 04.03.2010, Az. 30 W (pat) 87/09 – speedway).
Das Bundespatentgericht (BPatG) ist ein Oberes Bundesgericht, das für Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zuständig ist, soweit es darum geht, dass ein Schutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen werden soll. Dabei entscheidet es über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Patents als erstinstanzliches Gericht. Als zweite Instanz ist es für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Verfahren betreffend Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sowie gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts betreffend Sortenschutzrechte zuständig. Nicht in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts fallen hingegen Streitigkeiten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte; hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke speedway für einzelne Waren der Klasse 09 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 04.03.2010, Az. 30 W (pat) 87/09 – speedway).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Topscan für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 11 und 42 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 06.04.2010, Az. 30 W (pat) 36/07 – Topscan).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken DELTA und Foto: http://register.dpma.de im Bereich der Klassen 01, 02 und 03 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 29.09.2009, Az. 33 W (pat) 23/08 – DELTA/DELTA Clear)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken DIREKTE LEBEN und Foto: http://register.dpma.de im Bereich der gemeinsamen Klasse 36 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 09.03.2010, Az. 33 W (pat) 74/08 – DIREKTE LEBEN/DIRECTA-Marketing)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken Foto: http://register.dpma.de und Foto: http://register.dpma.de wegen nicht nachgewiesener Nutzung und mangelnder Warenähnlichkeit im Bereich der gemiensamen Klassen 14, 16 und 18 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 25.06.2009, Az. 28 W (pat) 66/08 – Gekreuzte Schwerter/Gekreuzte Schwerter FECHTER)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke ALLMOVE für einzelne Waren der Klassen 07, 11 und 17 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 28.05.2009, Az. 28 W (pat) 10/09 – ALLMOVE).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Marken QUANTEC und QUANTEN im Bereich einiger in Klassen 10 und 16 genannter Waren nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 12.03.2010, Az. 28 W (pat) 81/09 – QUANTEC/QUANTEN).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Dienstleistungen der Klasse 35 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 25.02.2010, Az. 29 W (pat) 12/10 – Getränke Star).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke BioResin für einzelne Waren der Klassen 16, 19 und 20 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 03.03.2010, Az. 29 W (pat) 26/09 – BioResin).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Pflegeatlas für einzelne Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 25.02.2010, Az. 29 W (pat) 46/10 – Pflegeatlas).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken melrose sowie Foto: http://register.dpma.de und Monrose betreffend einzelne Waren der Klassen 14 und 25 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 13.01.2010, Az. 29 W (pat) 08/09 – melrose/Monrose).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken Wella und Foto: http://register.dpma.de betreffend einzelne Waren der Klasse 03 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 21.10.2009, Az. 24 W (pat) 53/08 – Wella/well! shopping).