Anmerkung zu Immer an deiner Seite

Anmerkung zu Immer an deiner Seite

Die Begründung des DPMA, nämlich die, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen „Immer an deiner Seite“ betreffend alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen „als reine Werbeaussage und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen“ würden mit der Folge, dass dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen würde, ist aus meiner Sicht zutreffend und auch in dieser Form überzeugend. Mehr…

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Anmerkung zur edlohn vs. DLOHN-Entscheidung

Anmerkung zur edlohn vs. DLOHN-Entscheidung

In der edlohn vs. DLOHN-Entscheidung kommt das Bundespatentgericht zum Ergebnis, das die sich gegenüberstehenden Marken edlohn (ausgesprochen: „ed lohn“) und „DLOHN“ (ausgesprochen: „de lohn“) im klanglichen Bereich unterdurchschnittlich ähnlich seien. Allerdings sei es „wahrscheinlich und naheliegend“, das „edlohn“ wie „e de lohn“ ausgesprochen würde, so dass eine (noch) durchschnittliche Ähnlichkeit der Zeichen „de lohn“ und…

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Anmerkung zur Cndy Brz-Entscheidung

Ich tue mich schwer mit der Begründung, dass der Fachverkehr das angemeldete Wortzeichen „Cndy Brz“ zum Anmeldezeitpunkt „problemlos“ mit der englischen Wortfolge „Candy Breeze“ gleichgesetzt und es daher im Zusammenhang mit Tabakwaren im Sinne von „Kandis Hauch/Brise“ und damit als Geschmacksangabe aufgefasst haben soll. Meines Erachtens bedarf dies einer gewissen Häufigkeit und Übung, bevor ein…

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