Anmerkung zu Immer an deiner Seite

Die Begründung des DPMA, nämlich die, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen „Immer an deiner Seite“ betreffend alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen „als reine Werbeaussage und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen“ würden mit der Folge, dass dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen würde, ist aus meiner Sicht zutreffend und auch in dieser Form überzeugend. Mehr gibt es zu dieser Anmeldung respektive ihrer Zurückweisung in Gesamtheit auch nicht zu sagen. Warum das DPMA nun zwischen einzelnen Waren und Dienstleistungen bzw. einzelnen Waren- und Dienstleistungsgruppen noch weiter differenzieren und Beispiele bzw. Internetrecherchen vorlegen soll, ist diesseits nicht nachvollziehbar, da vorgenannte Argumentation bereits überzeugt. Wenn man sich manche Urteile anschaut, sind diese manchmal derart umfangreich, dass man der Meinung sein könnte, es handele sich „um eine Doktorarbeit“. Inhaltlich überzeugender werden sie dadurch in den meisten Fällen allerdings nicht, ganz im Gegenteil.

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