Anmerkung zur edlohn vs. DLOHN-Entscheidung

In der edlohn vs. DLOHN-Entscheidung kommt das Bundespatentgericht zum Ergebnis, das die sich gegenüberstehenden Marken edlohn (ausgesprochen: „ed lohn“) und „DLOHN“ (ausgesprochen: „de lohn“) im klanglichen Bereich unterdurchschnittlich ähnlich seien. Allerdings sei es „wahrscheinlich und naheliegend“, das „edlohn“ wie „e de lohn“ ausgesprochen würde, so dass eine (noch) durchschnittliche Ähnlichkeit der Zeichen „de lohn“ und „e de lohn“ bestehen würde.

Stimmt das? Ehrlich gesagt, man weiß es nicht, denn diese „These“ wird leider vom Senat nicht näher begründet. Da die Entscheidung allerdings mit dieser These steht und fällt, hätte die „naheliegende Wahrscheinlichkeit“ aus meiner Sicht anhand von Beispielen und/oder sonstigen sprachlichen Grundsätzen/Lebenserfahrungen jedoch nachvollziehbar begründet werden müssen. Dies ist leider nicht geschehen. Ich selbst halte die Wahrscheinlichkeit, dass „edlohn“ wie „e de lohn“ ausgesprochen wird, für eher sehr gering. Der Präfix „ed“ löst bei mir beispielsweise Assoziationen zum Vornamen „Ed“ aus, der umgangssprachlich durch so bekannte Künstler wie beispielsweise „Ed Sheeran“ äußerst bekannt ist. Auch spricht die Wortstruktur meiner Meinung nach dagegen. Das Einwortzeichen „edlohn“ spricht sich aus meiner Sicht „leicht und flüssig“ aus, was bei „e de lohn“ jedoch mitnichten der Fall ist. Warum also sollte der Verkehr grundlos eine sprachliche Verrenkung machen? Ferner scheint es sich beim Präfix „ed“ um das Kürzel der Widersprechenden eurodata handeln, was der Senat selbst vermutet, allerdings bei der Frage der „naheliegenden Wahrscheinlichkeit“ nicht weiter thematisiert.

Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten:

Wenn man seine Entscheidung auf eine wie auch immer geartete „Wahrscheinlichkeit“ stützt, sollte diese meiner Meinung nach substantiiert und nachvollziehbar begründet werden, denn die Entscheidung sollte zumindest den Verlierer des Verfahrens überzeugen. Dies ist vorliegend leider nicht geschehen.

Daneben ist folgendes merkenswert:

  1. Zur Kennzeichnungskraft

Der Senat billigt der Marke „edlohn“ unter anderem betreffend die Dienstleistungen „Beratung in Bezug auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen; computergestützte Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Unternehmensberatung in Bezug auf die Festlegung von Lohn-, Gehalts- und Einstufungsstrukturen“ eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

„Zwar handelt es sich bei der in der Widerspruchsmarke enthaltenen Angabe „lohn“(wie im Übrigen auch bei der angegriffenen Marke) um einen den Gegenstand und das Thema der Dienstleistungen beschreibenden und daher schutzunfähigen Markenteil. Der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit ist jedoch – mangels eines konkret sich aufdrängenden beschreibenden Bezugs der vorangestellten Buchstabenfolge „ed“ (es dürfte sich um das Kürzel der Widersprechenden eurodata handeln) und des „Größer-als-Zeichens“ – eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen.“

BPatG, Beschl. v. 21.04.2021, Az. 29 W (pat) 504/19 – edlohn vs. DLOHN)

2. Mitbestimmung kennzeichnungsschwacher bzw. schutzunfähiger Bestandteile eines Markenworts

Auch ein kennzeichnungsschwacher bzw. schutzunfähiger Bestandteil eines Markenworts, der allein nicht kollisionsbegründend wirken könne, könne dennoch den jeweiligen maßgeblichen Gesamteindruck der Markenwörter durchaus mitbestimmen und im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen.

„cc) Schließlich ist beim klanglichen Zeichenvergleich nicht allein auf die Wortanfänge „D-“ und „ed-“ abzustellen. Von einer Prägung der Marken jeweils nur durch diese Anfangselemente der Kollisionszeichen kann nämlich nicht
ausgegangen werden. Daran ändert auch der beschreibende Aussagehalt der jeweiligen Endsilbe „lohn“ als Hinweis auf den Gegenstand und das Thema der Waren und Dienstleistungen nichts. Denn auch wenn ein derartiger kennzeichnungsschwacher bzw. schutzunfähiger Bestandteil eines Markenworts allein nicht kollisionsbegründend wirken kann, kann er dennoch den jeweiligen maßgeblichen Gesamteindruck der Markenwörter durchaus mitbestimmen und im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen (…). Ein solcher Fall liegt hier vor.“

BPatG, Beschl. v. 21.04.2021, Az. 29 W (pat) 504/19 – edlohn vs. DLOHN)
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