Eile statt Weile

Wie der OATGURT vs. Haferghurt-Entscheidung des BPatG zu entnehmen ist, lohnt sich eine zeitnahe Beschwerdebegründung bzw. Stellungnahme zu dieser. In der Entscheidung heißt es wie folgt:

„A. Über die Beschwerde kann entschieden werden, ohne dass den Beteiligten zuvor der Entscheidungszeitpunkt angekündigt oder der Beschwerdegegnerin, deren Verfahrensbevollmächtigten die Beschwerdebegründung am 28. Dezember 2020 zugestellt worden ist und die sich bislang zur Beschwerde nicht geäußert hat, noch eine Frist zur Beschwerdeerwiderung gesetzt werden muss. Es entspricht ständiger Rechtsprechung für den Fall einer nicht eingereichten Beschwerdebegründung, dass diese nicht angemahnt werden muss, sondern nach einer angemessenen Frist über die Beschwerde entschieden werden kann (…). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierfür entsprechend eine Frist von zwei Wochen ausreichend (…). Diese die Beschwerdebegründung betreffenden Grundsätze gelten auch für die Möglichkeit des Beschwerdegegners zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist vorliegend eine Entscheidung mehr als 6 Monate nach Zustellung der Beschwerdebegründung jedenfalls zulässig (…).“

BPatG, Beschl. v. 12.08.2021, Az. 30 W (pat) 569/20 – OATGURT vs. Haferghurt
Share