Where is the Park Lane?

Ausländische Straßennamen sind dann als deutsche Marke eintragungsfähig, wenn dem maßgeblichen Verkehr die Straße als mögliche Herkunftsangabe und daher auch die Eigenschaften der so bezeichneten Straße weitgehend unbekannt ist. So heißt es in der ParkLane-Entscheidung des BPatG hierzu wie folgt:

„b) Zwar handelt es sich bei dem Begriff „Park Lane“ um einen Straßennamen in London. Die Markenprüferin hat die hierzu recherchierten Informationen auf der englischen Seite der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ zutreffend wiedergegeben. London als Stadt insgesamt ist zweifellos eine weltweit bekannte dienstleistungsorientierte Wirtschaftsmetropole. Es mag auch sein, dass an der „Park Lane“ – neben vielen Hotelbetrieben – Unternehmen der Finanz-, Versicherungs- und Managementbranche ihren Sitz haben und von dort über Ländergrenzen hinaus beispielsweise mittels elektronischer Medien entsprechende (standortunabhängige) Dienstleistungen angeboten und erbracht werden. Gleichwohl fehlt der Bezeichnung „ParkLane“ die Eignung, dienstleistungsbezogene Eigenschaften als Herkunftsangabe zu beschreiben. Denn den inländischen Verkehrskreisen – auch dem fachlich versierteren Publikum – dürften die Bezeichnung „Park Lane“ als mögliche Herkunftsangabe und daher auch die Eigenschaften der so bezeichneten Straße in London weitgehend unbekannt sein.“

BPatG, Beschl. v. 08.12.2021, Az. 29 W (pat) 533/20 – ParkLane
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