Aus 3 macht 4

Was die Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung angeht, sind in der Vergangenheit vor allem drei Fallgruppen herausgearbeitet worden: die Anmeldung einer Marke in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands eines Vorbenutzers für identische oder ähnliche Kennzeichnungen ohne zureichenden sachlichen Grund, die Anmeldung einer Marke in markenrechtlich nicht gerechtfertigter Behinderungsabsicht ohne generellen Benutzungswillen des Markeninhabers und die Anmeldung einer Marke für einen zweckfremden Einsatz als Mittel des Wettbewerbskampfes. Dem hat das BPatG nun eine vierte Fallgruppe hinzugefügt, nämlich „die rechtliche Absicherung eines irreführenden Nachahmungswettbewerbs i.S.v. § 5 Abs. 2 UWG. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unlauterkeit daraus, dass die Streitmarke angemeldet worden ist, um einen irreführenden Nachahmungswettbewerb i.S.v. § 5 Abs. 2 UWG rechtlich abzusichern. Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Das ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beschwerdeführers hier der Fall.“

BPatG, Beschl. v. 10.06.2021, Az. 30 W (pat) 17/18 – LOVELAS
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