Nicht die Bohne

Eine in den USA eingetragene Marke kümmert das DPMA „nicht die Bohne“. So heißt es in der JobDate-Entscheidung des BPatG hierzu wie folgt:

„Auch im Hinblick auf die von der Anmelderin geltend gemachte Eintragung von JobDate in den USA kann sie keinen Anspruch auf Schutzgewährung ableiten. Die zuvor genannten, für inländische Voreintragungen praktizierten Grundsätze müssen erst recht für Vorentscheidungen ausländischer Behörden gelten. Wenn schon eine unter der Geltung des MarkenG erfolgte Entscheidung des DPMA keine Bindungswirkung zu entfalten vermag, gilt dies erst recht für Handlungen ausländischer Behörden, die nach Maßgabe der dortigen Gesetze vorgenommenen wurden. Ausländische Voreintragungen identischer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit im Inland deshalb weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (…), zumal es auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise ankommt.“

BPatG, Beschl. v. 19.08.2021, Az. 30 W (pat) 517/19 – JobDate
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