Nachtritt ins Leere
Ein Befangenheitsantrag nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ist unzulässig.
„Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich schon aus dem Umstand, dass das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt des Eingangs des Ablehnungsgesuchs am 6. Dezember 2019 bereits vollständig abgeschlossen war (…). Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch aber grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (…).“
BPatG, Beschl. v. 10.01.2020, Az. 28 W (pat) 18/16
Dieser Nachtritt ging also voll ins Leere.