Drei PS-Profis unter sich

In der PSPROFIS/Die PS-Profis-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) standen sich unter anderem der Werktitel „PSPROFIS Mehr Power aus dem Pott“ einer Fernsehsendung hinsichtlich Autos und die angemeldete Marke „Die PS-Profis“ gegenüber, die Schutz für verschiedene Waren und Dienstleistungen, überwiegend aus dem Kfz-Bereich, beanspruchte.

Keine Verwechslungsgefahr

Der Senat verneinte die Verwechslungsgefahr zwischen beiden aus nachfolgenden Gründen:

„2. Auch die Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke mit dem von der Beschwerdeführerin weiter ins Feld geführten Werktitel „Die PS-Profis“ scheidet aus (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1 und 3, § 12 und § 15 Abs. 2 MarkenG).

Der Widersprechenden steht seit Beginn der Benutzung der Bezeichnung „Die PSProfis“ für ihre Fernsehsendung, d. h. ab Dezember 2009, Werktitelschutz zu. Obwohl sie diesbezüglich nichts weiter vorgetragen hat, kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass der Titelschutz weiter fortbesteht (…). Der Titel weist auch hinreichende Unterscheidungskraft auf, da er bereits im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme geeignet war, die Fernsehsendung der Beschwerdeführerin als solche zu individualisieren (…). Hierbei werden nur sehr geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt (…). Insofern ist es unschädlich, dass dem Titel „Die PS-Profis“ der Charakter der Sendung ohne Weiteres entnommen werden kann. Es handelt sich jedoch nicht nur um eine Gattungsbezeichnung des von der Beschwerdeführerin angebotenen Filmwerks. Der Werktitel weist damit einen älteren Zeitrang als die angegriffene Marke mit dem Anmeldetag 1. Juni 2012 auf.

a) Die sich gegenüberstehenden Schutzrechte, der Werktitel der Beschwerdeführerin und die angegriffene Marke des Beschwerdegegners, sind identisch. Allerdings fehlt es an der für die Bejahung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr erforderlichen Werknähe. Die Funktion eines Werktitels besteht darin, geistige Leistungen namensmäßig zu benennen und so von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar zu machen. Nicht zur originären Funktion eines Werktitels gehört es, auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, wie es die originäre Funktion einer Marke ist. Aus diesem Grund sind Werktitel in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne einer Werkverwechslung geschützt (…).

Vorliegend bezeichnet der Werktitel der Beschwerdeführerin eine Fernsehsendung. Die Marke des Beschwerdegegners beansprucht hingegen Schutz für verschiedene Waren und Dienstleistungen, überwiegend aus dem Kfz-Bereich, die nicht mit einem Werk gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG im Zusammenhang stehen. Insbesondere ist die angegriffene Marke nicht für die Produktion oder Verbreitung von Fernsehsendungen geschützt. Auf Grund der unterschiedlichen Schutzbereiche wird der Verkehr daher keine Veranlassung haben, zwei unterschiedliche Werke miteinander zu verwechseln.

b) Auch liegen die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht vor, für die es ausreicht, wenn zwischen dem durch den Titel bezeichneten Werk und dem mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten werkfremden Produkt sachliche Berührungspunkte bestehen, welche die Annahme von geschäftlichen Beziehungen nahelegen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Werktitel vom Verkehr über seinen werkindividualisierenden Charakter hinaus wie eine Marke mit dem dahinter stehenden Unternehmen in Verbindung gebracht wird (…). Dies kann dann der Fall sein, wenn es sich um bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften handelt. Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlussfolgerung nahe, dass er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (…). Entsprechendes gilt für bekannte Fernseh- und Hörfunksendungen (…).

Bei dem Werktitel der Beschwerdeführerin „Die PS-Profis“ handelt es sich zwar um eine (periodische) Fernsehsendung, allerdings liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme der für einen erweiterten Werktitelschutz erforderlichen Bekanntheit vor. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bewegt sich der Marktanteil der Fernsehsendung „Die PS-Profis“ zwischen 0 % und maximal 4 % (vgl. Anlage W 2 zum Schriftsatz vom 18. April 2013). Eine solche Marktabdeckung genügt nicht den an die Bekanntheit zu stellenden Anforderungen. So reicht selbst die Verkehrsbekanntheit eines Werktitels von 14,1 % nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass der Titel auch als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird (…). Es ist nicht erkennbar, dass der Werktitel der Beschwerdeführerin – über den vorgetragenen Marktanteil hinaus – eine besondere Bekanntheit erlangt hätte, die ihm die notwendige Hinweisfunktion zukommen lassen würde. Auch von der Beschwerdeführerin sind hierzu keine näheren Angaben gemacht worden. Soweit sie im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 12. März 2019 wiederum eine Bekanntheit ihres Werktitels behauptet hat, hat sie sich auch insoweit wiederum ausschließlich auf die bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen bezogen, welche – wie bereits ausgeführt – ihr Vorbringen nicht zu stützen geeignet sind.“

BPatG, Beschl. v. 04.12.2019, Az. 28 W (pat) 50/14 – PSPROFIS/Die PS-Profis

„2. Auch die Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke mit dem von der Beschwerdeführerin weiter ins Feld geführten Werktitel „Die PS-Profis“ scheidet aus (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1 und 3, § 12 und § 15 Abs. 2 MarkenG).

Der Widersprechenden steht seit Beginn der Benutzung der Bezeichnung „Die PSProfis“ für ihre Fernsehsendung, d. h. ab Dezember 2009, Werktitelschutz zu. Obwohl sie diesbezüglich nichts weiter vorgetragen hat, kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass der Titelschutz weiter fortbesteht (…). Der Titel weist auch hinreichende Unterscheidungskraft auf, da er bereits im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme geeignet war, die Fernsehsendung der Beschwerdeführerin als solche zu individualisieren (…). Hierbei werden nur sehr geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt (…). Insofern ist es unschädlich, dass dem Titel „Die PS-Profis“ der Charakter der Sendung ohne Weiteres entnommen werden kann. Es handelt sich jedoch nicht nur um eine Gattungsbezeichnung des von der Beschwerdeführerin angebotenen Filmwerks. Der Werktitel weist damit einen älteren Zeitrang als die angegriffene Marke mit dem Anmeldetag 1. Juni 2012 auf.

a) Die sich gegenüberstehenden Schutzrechte, der Werktitel der Beschwerdeführerin und die angegriffene Marke des Beschwerdegegners, sind identisch. Allerdings fehlt es an der für die Bejahung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr erforderlichen Werknähe. Die Funktion eines Werktitels besteht darin, geistige Leistungen namensmäßig zu benennen und so von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar zu machen. Nicht zur originären Funktion eines Werktitels gehört es, auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, wie es die originäre Funktion einer Marke ist. Aus diesem Grund sind Werktitel in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne einer Werkverwechslung geschützt (…).

Vorliegend bezeichnet der Werktitel der Beschwerdeführerin eine Fernsehsendung. Die Marke des Beschwerdegegners beansprucht hingegen Schutz für verschiedene Waren und Dienstleistungen, überwiegend aus dem Kfz-Bereich, die nicht mit einem Werk gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG im Zusammenhang stehen. Insbesondere ist die angegriffene Marke nicht für die Produktion oder Verbreitung von Fernsehsendungen geschützt. Auf Grund der unterschiedlichen Schutzbereiche wird der Verkehr daher keine Veranlassung haben, zwei unterschiedliche Werke miteinander zu verwechseln.

b) Auch liegen die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht vor, für die es ausreicht, wenn zwischen dem durch den Titel bezeichneten Werk und dem mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten werkfremden Produkt sachliche Berührungspunkte bestehen, welche die Annahme von geschäftlichen Beziehungen nahelegen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Werktitel vom Verkehr über seinen werkindividualisierenden Charakter hinaus wie eine Marke mit dem dahinter stehenden Unternehmen in Verbindung gebracht wird (…). Dies kann dann der Fall sein, wenn es sich um bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften handelt. Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlussfolgerung nahe, dass er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (…). Entsprechendes gilt für bekannte Fernseh- und Hörfunksendungen (…).

Bei dem Werktitel der Beschwerdeführerin „Die PS-Profis“ handelt es sich zwar um eine (periodische) Fernsehsendung, allerdings liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme der für einen erweiterten Werktitelschutz erforderlichen Bekanntheit vor. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bewegt sich der Marktanteil der Fernsehsendung „Die PS-Profis“ zwischen 0 % und maximal 4 % (vgl. Anlage W 2 zum Schriftsatz vom 18. April 2013). Eine solche Marktabdeckung genügt nicht den an die Bekanntheit zu stellenden Anforderungen. So reicht selbst die Verkehrsbekanntheit eines Werktitels von 14,1 % nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass der Titel auch als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird (…). Es ist nicht erkennbar, dass der Werktitel der Beschwerdeführerin – über den vorgetragenen Marktanteil hinaus – eine besondere Bekanntheit erlangt hätte, die ihm die notwendige Hinweisfunktion zukommen lassen würde. Auch von der Beschwerdeführerin sind hierzu keine näheren Angaben gemacht worden. Soweit sie im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 12. März 2019 wiederum eine Bekanntheit ihres Werktitels behauptet hat, hat sie sich auch insoweit wiederum ausschließlich auf die bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen bezogen, welche – wie bereits ausgeführt – ihr Vorbringen nicht zu stützen geeignet sind.“

BPatG, Beschl. v. 04.12.2019, Az. 28 W (pat) 50/14 – PSPROFIS/Die PS-Profis
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