klein, GROß oder KlEiNgRoß?

Immer wieder taucht die Frage auf, ob eine Wortmarke in Kleinbuchstaben oder Großbuchstaben oder einer Kombination von beiden angemeldet werden sollte. Der 30. Senat des Bundespatentgerichts weist in der BioSol-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 19.09.2019, Az. 30 W (pat) 501/17 – BioSol) auf einen Umstand hin, der zu gerne bei der Anmeldung vernachlässigt wird:

„b) Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses im Hinblick auf ein kombiniertes Zeichen anhand seiner Gesamtheit vorzunehmen ist, ist es grundsätzlich zulässig, zunächst die einzelnen Bestandteile getrennt zu betrachten (…). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend der allgemeine wie insbesondere auch der Fachverkehr das Zeichen BioSol bereits aufgrund der Binnengroßschreibung nicht als einheitliches (Phantasie)Zeichen – wie es möglicherweise bei der Schreibweise „Biosol“ der Fall wäre, bei der die einzelnen Elemente ohne optische Unterbrechung zu einem einheitlichen Begriff verschmelzen und die (ohnehin häufig verwendete) Endung „-sol“ nicht eigenständig hervortritt, vielmehr in dem einheitlichen Wortzeichen aufgeht –, sondern als Kombination der Begriffe „Bio“ und „Sol“ erkennen wird. Eine solche Wahrnehmung wird noch dadurch gefördert, das beide Begriffe zumindest für den Fachverkehr einen verständlichen und in Bezug auf die beanspruchten Waren beschreibenden bzw. sachbezogenen Begriffsinhalt aufweisen.“

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