Dümmer als die Polizei erlaubt

So was kann`s auch geben. Die „Stadtgemeinde Cottbus“ hatte die Wortmarke „Polizei“ angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da es der Anmelderin an der erforderlichen Markenrechtsfähigkeit nach § 7 MarkenG fehle. Das Bundespatentgericht (BPatG) bestätigte diese Entscheidung, weil die Person des Erinnerungsführers – die „Stadtgemeinde Cottbus“ – nicht identifizierbar bzw. bestimmbar sei. So heißt es im Beschluss des Bundespatentgerichts vom 14.03.2019 (BPatG, Beschl. v. 14.03.2019, Az. 30 W (pat) 551/18 – Polizei) auszugsweise wie folgt:

„1. Bei der als „Stadtgemeinde Cottbus“ bezeichneten Erinnerungsführerin/Anmelderin handelt es sich ganz offensichtlich nicht um die Stadt Cottbus, welche als kommunale Gebietskörperschaft und damit juristische Person des öffentlichen Rechts Inhaberin von eingetragenen und angemeldeten Marken sein kann (§ 7 Abs. 2 MarkenG). Eine „Stadtgemeinde Cottbus“ als rechtsfähige (Gebiets-)Körperschaft und juristische Person des öffentlichen Rechts gibt es nicht. Es ist auch nicht erkennbar, welche natürliche/juristische Person oder Personengesellschaft wie z. B. eine BGB-Gesellschaft unter dieser Phantasiebezeichnung Erinnerung eingelegt bzw. die Anmeldung vorgenommen hat. Die Erinnerungsschrift enthält außer der Benennung einer „Stadtgemeinde Cottbus, Politische Vertretung“ keine weiteren (Personen oder Firmen-)Namen, welche eine Zuordnung der Erinnerung – wie im Übrigen auch der Anmeldung – zu einer bestimmten natürlichen/juristischen Person oder einer rechtsfähigen Gesellschaft erlauben würde. Auch der Verfahrensakte können keine Informationen entnommen werden, welche natürliche/juristische Person oder rechtsfähige Gesellschaft unter der (Phantasie-)Bezeichnung „Stadtgemeinde Cottbus“ handelt und auftritt.“

Der Anmelder der Polizei-Marke hatte offensichtlich unseriöse Absichten mit der Marke. Der Senat wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es sich bei bei der als „Stadtgemeinde Cottbus“ bezeichneten Erinnerungsführerin/Anmelderin „ganz offensichtlich nicht um die Stadt Cottbus handeln“ würde. Der Verfahrensakte könnten „keine Informationen entnommen werden, welche natürliche/juristische Person oder rechtsfähige Gesellschaft unter der (Phantasie-)Bezeichnung „Stadtgemeinde Cottbus“ handelt und auftritt“.

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