Schlitzohrige Tradition

Der Beschluss des 28. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 26.09.2019 (BPatG, Beschl. v. 28.09.2019, Az. 28 W (pat) 55/18) liest sich ja wie „ein Krimi“. Seinen Aussetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer nämlich auszugsweise wie folgt:

„Mit Schriftsatz vom 7. März 2019 hat der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung beantragt, gegen die beim angefochtenen Beschluss mitwirkenden Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamtes habe er Strafanzeige erstattet, weil der angefochtene Beschluss manipuliert worden sei, indem entgegen dem in der Verwaltungsakte enthaltenen Beratungsergebnis, demzufolge keine Kosten auferlegt werden sollten, im späteren Beschluss mit einer nach Auffassung des Beschwerdeführers abwegigen Begründung eine Kostenauferlegung ausgesprochen worden sei. Dies stehe in einer „unheilvollen Tradition“ des Deutschen Patent- und Markenamts, das jahrelang auf seiner Webseite ihn wegen seiner eigenen Markenanmeldung als „Dr. Schlitzohr“ bezeichnet habe und insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung habe abgeben müssen. Auf Bitte des früheren Berichterstatters des Senats um Mitteilung, zu welchen verfahrensrelevanten Tatsachen der Beschwerdeführer Erkenntnisse aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erwarte, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Juli 2019 ausgeführt, aus dem Ermittlungsverfahren erwarte er Erkenntnisse zu den „Weisungsverhältnissen“ vor Abfassen der angefochtenen Entscheidung und den Einzelheiten ihrer Entstehung im sogenannten „Umlaufverfahren“. Auch habe das Deutsche Patent- und Markenamt den Sachverhalt manipuliert, indem es unstreitiges Vorbringen in einer an arglistige Täuschung grenzenden Art und Weise lediglich als Vortrag des Beschwerdeführers bezeichnet und verkannt habe, dass das einzige streitbezogene Vorbringen der Beschwerdegegnerin, nämlich, dass ihr eine Benutzung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, offenkundig falsch sei, da ein Widerspruch der Benutzung nicht entgegenstehe.“

Oder liest sich die Begründung nicht eher wie „ein schlechter Scherz“?

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