Dresdner Stollen mit Canallettoblick

Zu der zuvor genannten Entscheidung passen – ergänzend – sehr gut die, sagen wir mal, „Canallettoblick-Stollenverpackungsschachteln“- oder auch „Brühlsche-Terrasse-Stollenverpackungsschachteln“-Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 19.03.2008, Az. 32 W (pat) 71/06 und 32 W (pat) 78/06) aus dem Jahre 2008, in denen es um die Eintragungsfähigkeit nachfolgender Bildmarken

Canallettoblick-Stollenverpackungschachteln I

Canallettoblick-Stollenverpackungschachteln II
ging. Diese Motive finden sich inflationär auf den Verpackungen des Dresdner Stollens.

Beiden Marken wurde die Eintragungsfähigkeit u.a. mit folgender Begründung

„Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit oder der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen können. Die angemeldete Darstellung gibt – wie unstreitig ist – eine historische Abbildung des Zentrums der Stadt Dresden (nach Art einer Vedute) wieder. Back- und Konditoreiwaren, und hier insbesondere Stollen, sind für Dresden typische Produkte; Dresdner Christstollen sind in ganz Deutschland (und darüber hinaus) bekannt. Das als solches deutlich erkennbare Bild der Stadt Dresden ist somit geeignet, einen Hinweis auf die geografische Herkunft so gekennzeichneter Produkte des Backwarensektors zu geben (sog. mittelbare geografische Herkunftsangabe; …), darüber hinaus auch auf eine traditionelle Herstellungsmethode.“

versagt.

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