FICKEN auf europäisch
Richter sind ja auch Menschen. Und wie das bei Menschen so ist, gehen auch die Geschmäcker und Werte auseinander. Vor diesem Hintergrund sah das Bundespatentgericht (BPatG) das Wort „FICKEN“ u.a. zur Kennzeichnung von „alkoholischen Getränken“ nicht als anstößig an. Dem widersprach nun das Gericht erster Instanz (EuG) in der FICKEN-Entscheidung vom 14.11.2013 (EuG, Urt. v. 14.11.2013, Rs. T-52/13 – FICKEN) in der es auszugsweise wie folgt heißt:
„Im vorliegenden Fall besteht die Anmeldemarke aus dem einzigen Wort „ficken“, das unstreitig ein derbes Wort ist, dessen erste Bedeutung sich auf den sexuellen Bereich bezieht. Da es sich zudem bei den betreffenden Waren um Gegenstände des täglichen Bedarfs handelt, wird das breite Publikum dieser Marke bei seinen Einkäufen, insbesondere in großen Supermärkten, begegnen. Im Geschäftsverkehr wird dieses Wort in der Regel in geschriebener Form ohne einen zusätzlichen Bestandteil erscheinen, der auf eine andere Zielrichtung hindeuten könnte und durch den das Wort anders als in seiner offensichtlichen und üblichen Bedeutung verstanden werden könnte. In Ermangelung besonderer Umstände ist das Wort „ficken“ aus sich heraus geeignet, bei jeder normalen Person, die es hört oder liest und seine Bedeutung versteht, Anstoß zu erregen.“
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Thomas Felchner
Nationales und internationales Markenrecht
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