Geometrische Struktur mit einer goldenen Farbgebung

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die sonstige Marke

Goldfarbene Struktur
Az. 307809498

Foto: http://register.dpma.de

für einzelne Waren der Nizza Klasse 12 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 16.02.2011, Az. 28 W (pat) 501/10 – bestimmte geometrische Struktur mit einer goldenen Farbgebung).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

“ Eine solche Form von Produktdesign ist im vorliegenden Fall gegeben, denn dass es sich bei der angemeldeten Marke um ein auf die beanspruchten Waren aufzubringendes Oberflächenmuster bzw. eine entsprechende Struktur handelt, hat die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung selbst bestätigt. Die für den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens maßgeblichen Merkmale sind dabei in der goldfarbenen Einfärbung sowie in der nahezu quadratischen Strukturierung des Musters zu sehen. Damit erschöpft sich die vorliegend angemeldete Oberflächenstruktur jedoch in der bloßen Kombination von Merkmalen, die der angesprochene Verkehr ausschließlich unter dekorativen bzw. ästhetischen Gesichtspunkten betrachtet und die auch in ihrer Gesamtheit nur in diesem Sinne und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst werden. Der einschlägige Fahrzeugsektor ist durch eine unüberschaubare Vielfalt an Gestaltungsvarianten von Oberflächengestaltungen geprägt. Hintergrund hierfür sind nicht zuletzt die Anforderungen vieler Kunden an eine möglichst individuelle, den eigenen Vorstellungen entsprechende „Wunschgestaltung“ ihres Fahrzeuges. Die kundenspezifische Veredelung bzw. das Tunen von Fahrzeugen hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass dem Verkehr eine große Anzahl von Oberflächenvarianten der hier beanspruchten Produkte bekannt geworden ist. Dies gilt nicht nur für Fahrzeuge, sondern ebenso für ihre Teile, deren optische Gestaltung für entsprechend interessierte Verkehrskreise ebenfalls von erheblicher Relevanz sein können. Auch goldfarbene Oberflächengestaltungen sind hier nicht ungebräuchlich, wie der Senat der Anmelderin in einem gerichtlichen Zwischenbescheid dokumentiert hat und selbst strukturierte Oberflächen werden vom Verkehr nur als Dekoration bzw. unter ästhetischen Gesichtspunkten betrachtet, wie dies dem Senat aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung bekannt ist. Vor dem dargestellten Hintergrund weicht die angemeldete Marke in ihrem für die Schutzfähigkeitsprüfung maßgeblichen Gesamteindruck in keiner Hinsicht erheblich von der Norm bzw. bzw. den branchenüblichen Gestaltungsvarianten ab, wie dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die notwendige Unterscheidungskraft erforderlich wäre (…).
Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der hier angesprochene Verkehr an eine Verwendung von farbigen Oberflächenstrukturen als betriebliche Herkunftshinweise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohnehin nicht gewöhnt ist, nicht zuletzt weil sämtliche Anbieter bei der Kennzeichnung ihrer Produkte vor allem auf die Verwendung „klassischer“ Markenformen, wie Wortund Bildmarken setzen. Um eine auch nur annähernd vergleichbar hohe Eindeutigkeit der herkunftshinweisenden Wirkung von farbigen Oberflächenstrukturen zu erreichen, müssten die Verbraucher durch entsprechend intensive Bemühungen der Anbieter über einen längeren Zeitraum hinweg an eine solche Bedeutung gewöhnt worden sein (…). Dass dem so wäre hat aber weder die Anmelderin schlüssig dargetan noch sind hierfür sonstige Anhaltspunkte ersichtlich. Auch der Marktauftritt der Anmelderin zeigt keinerlei Herausstellung der beanspruchten Oberflächenstruktur im Sinne eines Unternehmenshinweises, sondern lediglich die werbemäßige Betonung ihres Wertes und ihrer optischen Wirkung. So führt die Anmelderin auf ihrer Homepage aus:

„Nicht nur Erinnerungsstücke sind eine Vergoldung wert Dekorationsgegenstände, Trophäen und vieles mehr erhalten durch das edle Metall einen besonderen Wert … Gold ist das faszinierendste aller Metalle. Wie ein Sonnenstrahl schmeichelt es denen, die es besitzen. Als ein rollender Botschafter sorgt der der goldene Porsche Boxster für glänzende Augen …“.

Bei dieser Sachlage haben die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Veranlassung, der mit der Anmeldung beanspruchten Oberflächenstruktur abweichend von den üblichen Wahrnehmungsgewohnheiten eine herkunftshinweisende Funktion beizumessen (…). Dass die vorliegend beanspruchte Oberflächenstruktur nicht durch eine Standardlackierung, sondern erst durch das aufwändige Aufbringen mehrerer tausend Goldblättchen entsteht – wie dies die Anmelderin vorgetragen hat – vermag der angemeldeten Marke die notwendige Unterscheidungskraft nicht zu vermitteln. Dies schon deshalb nicht, weil auf dem einschlägigen Produktsektor eine Vielzahl von eher exotisch anmutenden Gestaltungen gebräuchlich sind, die von den angesprochenen Verbrauchern jeweils nur als weitere dekorative Varianten angesehen werden. Über den konkreten Herstellungsprozess, der dem angemeldeten Zeichen zugrunde liegt, werden sich die Verbraucher dagegen keine differenzierten Gedanken machen. Wenn die Anmelderin dem entgegenhält, das der Anmeldemarke zugrundeliegende Produktionsverfahren werde zu diesem Zweck ausschließlich von der Anmelderin eingesetzt, ist dies für die markenrechtliche Schutzfähigkeitsprüfung auch deshalb irrelevant, weil das Markenrecht im Gegensatz zum Patentschutz kein auf den jeweiligen Erfinder bezogenes Leistungsschutzrecht kennt. Maßgeblich ist nur, ob der angemeldeten Marke absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen oder nicht. Dagegen ist es unerheblich, wer möglicherweise als Erfinder einer hinter dem angemeldeten Zeichen stehenden Technik anzusehen ist (…). Der Anmeldemarke fehlt somit die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.“

Share