RCQT = reconquista

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke

RCQT
Az. 3020090483884

Foto: http://register.dpma.de

für einzelne Waren der Nizza-Klassen 18, 24 und 25 wegen Sittenwidrigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 03.03.2011, Az. 27 W (pat) 554/10 – RCQT).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

“ Die Abkürzung „rcqt“ steht, wie die Markenstelle ausreichend belegt hat für „reconquista“. Dieses Wort ist in Deutschland nicht so unbekannt, wie die Anmelderin meint. Zwar stammt es aus dem lateinisch-spanischen Sprachfeld. Es hat aber eine auch in Deutschland bekannte Bedeutung und steht in der Geschichtswissenschaft für eine historische Phase der Geschichte Spaniens. Wohl weil es dabei um den Kampf zwischen Parteien ging, die auch unterschiedliche Religionen hatten, steht RCQT, wie die Markenstelle belegt hat, im heutigen Sprachgebrauch für islamfeindliche Botschaften. Die dem zu Grunde liegenden Rechercheergebnisse beruhen nicht darauf, dass die Markenstelle nach „Reconquista / rcqt und Nazi“ gesucht hat. Auch Recherchen unter dem Stichwort RCQT in Alleinstellung führen zu diesen Ergebnissen. Einen davon wegführenden Bezug zu Antonio Gramsci hat RCQT nicht. Der sardische Philosoph und Gründer der Kommunistischen Partei Italiens, der während der Zeit des Faschismus jahrelang inhaftiert war, hat keinen Bezug zur Reconquista. Wenn die Anmelderin, was sie allerdings nicht vortragen hat lassen, solche Bezüge annehmen würde, fänden diese jedenfalls in dem angemeldeten Zeichen keinen Bezug und wären als subjektive Motive der Anmelderin für die Prüfung der Schutzfähigkeit ohne Belang. Dies gilt auch für Gramscis Gedanken zur „Hegemonie“, die keinen Bezug zur historischen „Rückeroberung Spaniens“ hatten. Auch die in dem angemeldeten Zeichen enthaltene Graphik hat keine von einer fremdenfeindlichen Bedeutung wegführende Wirkung, zumal sie eher militant wirkt. Auch ist grundsätzlich dem Eindruck entgegenzuwirken, Marken mit anstößigem Inhalt könnten staatlichen Schutz erfahren. Ziel des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist es nicht, nur Begriffe oder Zeichen zurückzuweisen, die unter keinen Umständen benutzt werden dürften. Die Einräumung eines staatlichen Monopolrechts an einer fremdenfeindlichen, rassistischen oder religiös diffamierenden Aussage widerspricht den gesellschaftlichen Wertvorstellungen beachtlicher Teile des deutschen Publikums.
Dass viele von Textil- und Lederwaren sowie Bekleidung angesprochene Verbraucher den Sinn von RCQT nicht kennen werden, kann ebenso wenig zum Markenschutz führen, wie die Annahme, dass diejenigen, die mit dem Ausdruck und den damit verbundenen Ideen vertraut sind und spezielle Produkte erwerben, um ihren Anschauungen Ausdruck zu verleihen, keinen Anstoß nehmen. Dabei ist auch zu bedenken, dass Markenschutz dazu führen würde, dass ein weiteres Publikum als bisher mit diesem Begriff und den dahinterstehenden Anschauungen konfrontiert würde, und dann Anstoß nähme. Deshalb kann es für die Beurteilung der Verkehrsauffassung nicht auf eine Mehrheit im rechnerischen Sinn ankommen, sondern darauf, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Kreise, zum Einen die Verwendung des Zeichens als anstößig betrachtet, und sich zum Anderen daran stören würde, wenn das Zeichen durch die Eintragung als Marke den Anschein amtlicher Bestätigung erhielte (…).“

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