Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (WDVZ)

Die eingetragene Marke markiert und schützt immer ganz bestimmte „Waren“ und ganz bestimmte „Dienstleistungen“. Diese stehen im „Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (WDVZ)“ welches bei der Anmeldung mit eingereicht wird. Diese Waren und Dienstleistungen werden in Klassen eingeteilt, wobei insgesamt 45 Klassen zur Verfügung stehen, nämlich 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Hierbei handelt es sich um folgende:

Klasse 01: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;
Klasse 02: Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler;
Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel;
Klasse 04: Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke;
Klasse 05: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide;
Klasse 06: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze;
Klasse 07: Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier;
Klasse 08: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;
Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte;
Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial;
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;
Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser;
Klasse 13: Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper;
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;
Klasse 15: Musikinstrumente;
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall);
Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen;
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Klasse 22: Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern;
Klasse 23: Garne und Fäden für textile Zwecke;
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen;
Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck;
Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette;
Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;
Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz;
Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;
Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten;
Klasse 38: Telekommunikation;
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen;
Klasse 40: Materialbearbeitung;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software;
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen;
Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft;
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse.

Da die Grundlage dieser Klasseneinteilung das am 15.06.1957 in Nizza ratifizierte „Abkommen
von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken“ ist, nennt man vorgenannte Klasseneinteilung auch die sog. „Nizza-Klassen“ oder „Nizza-Klassifikation“ bzw. „Nizzaer Klassifikation“.

Zu Beachten ist, dass ein einmal eingereichtes WDVZ nicht mehr erweiternd ergänzt werden kann. Eine Einschränkung des WDVZ ist hingegen jederzeit im Wege einer Teillöschung zulässig. Dies hat zur Folge, dass eine nachträgliche Erweiterung eines WDVZ nur noch in Form einer (kostenauslösenden) Neuanmeldung möglich ist. Diese Neuanmeldung genießt dann erst mit dem Tag der Neuanmeldung Schutz. Dies ist für die Kollision von gewerblichen Schutzrechten von zentraler Bedeutung, denn es gilt das sog. „Prioritätsprinzip“). Vor diesem Hintergrund ist auf die Formulierung und die Vollständigkeit des WDVZ allerhöchste Aufmerksamkeit zu richten.

Bei den in der sog. „Nizzaer-Klassifikation“ genannten Waren und Dienstleistungen handelt es sich um „Oberbegriffe“, die ihrerseits gegebenenfalls mit „Unterbegriffen“ konkretisiert werden können (nicht müssen). Insofern ist der Anmelder an die Formulierungen der Nizzaer-Klassifikation nicht gebunden. Die Verwendung der in der Nizzaer-Klassifikation genannten Oberbegriffe bedeutet nicht, dass mit der Anmeldung eines WDVZ, welches alle Oberbegriffe einer Klasse der Nizzaer-Klassifikation umfasst, automatisch Schutz für alle Waren und Dienstleistungen erlangt wird, die gegenwärtig oder zukünftig der betreffenden Klasse zugeordnet werden. Vor diesem Hintergrund sollte das WDVZ über die in der Nizzaer-Klassifikation genannten Oberbegriffe hinaus so exakt wie möglich und so formuliert werden, dass alle, auch zukünftigen Waren und/oder Dienstleistungen vom Verzeichnis mit umfasst werden. Das WDVZ muss im Interesse der Rechtssicherheit auf jeden Fall so gefasst sein, dass es eindeutig festlegt, für welche Waren und/oder Dienstleistungen Schutz beantragt und vom DPMA gewährt werden soll.

Für die Zuerkennung des Anmeldetags reicht es dabei aus, wenn der äußerste Bereich der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen eindeutig feststellbar ist, d.h. wenn die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen sachlich so bestimmt bezeichnet wurden, dass eine klare Abgrenzung von nicht beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen möglich ist. Für die Zuerkennung des Anmeldetags kann demzufolge bereits die bloße Angabe einer Klasse der Klasseneinteilung von Waren und/oder Dienstleistungen genügen, da aufgrund der Nizzaer-Klassifikation zu dieser eine bestimmte feststehende Anzahl von Oberbegriffen gehört.

Auf Grundlage des eingereichten WDVZ prüft das DPMA anschließend die eingereichte Klasseneinteilung und nimmt zunächst eine „vorläufige Klassifizierung“ vor, auf deren Grundlage der Anmelder später die Anmeldegebühr entrichten muss. Auch legt das DPMA eine „Leitklasse“ fest, nach der sich die interne Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anmeldung richtet. Maßgebend für die Leitklasse ist, auf welchen Waren oder Dienstleistungen der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Der Anmelder kann in der Anmeldung eine Leitklasse vorschlagen. Diese Angabe ist für das DPMA jedoch nicht bindend, ihr wird aber nach Möglichkeit entsprochen. Als interner Organisationsakt ist die Festlegung der Leitklasse nicht mit Rechtsmitteln angreifbar.

Der Anmelder muss das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen darüber hinaus in „gruppierter Form“ einreichen, d. h. die einzelnen Waren und/oder Dienstleistungen sind den beanspruchten Klassen zuzuordnen. Die Klassen sind dabei in aufsteigender Reihenfolge anzugeben.

Reicht ein Anmelder ein fehlerhaftes oder nicht klassifiziertes und gruppiertes WDVZ ein, wird dies vom DPMA beanstandet und es fordert vom Anmelder in diesem Fall eine korrekte Fassung an. Wenn einzelne Waren oder Dienstleistungen nicht so bezeichnet sind, dass die Einordnung in eine Klasse möglich ist, fordert die Markenstelle den Anmelder im weiteren Verfahren auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine klassifizierbare Bezeichnung zu wählen. Holt der Anmelder trotz Beanstandung durch die Markenstelle die Klassifizierung und Gruppierung nicht nach, weist die Markenstelle die Anmeldung zurück.

Enthält das WDVZ unbestimmte, erläuterungsbedürftige oder unzulässige Begriffe, fordert die Markenstelle den Anmelder auf, die Mängel zu beseitigen. Wenn möglich, schlägt sie bereits konkrete Formulierungen vor. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung können Mängel des WDVZ auch telefonisch mit anschließender schriftlicher Bestätigung geklärt werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten fordert die Markenstelle in der Regel jedoch ein neues Gesamtverzeichnis an.

Die Einreichung eines eingeschränkten WDVZ wird als Zurücknahme der darin nicht mehr enthaltenen Waren oder Dienstleistungen ausgelegt, wenn sich nicht aus den Gesamtumständen etwas anderes ergibt. Auf früher geltende Fassungen des WDVZ kann dann wegen des Erweiterungsverbots nicht mehr zurückgegriffen werden. Im Interesse der Verfahrensökonomie wird die Markenstelle auf die Behebung von Mängeln des WDVZ verzichten, wenn die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse oder aus anderen Gründen wahrscheinlich nicht eintragbar ist. In diesen Fällen muss das WDVZ jedoch zumindest so konkret bestimmt sein, dass eine Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit möglich ist.

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