Anmerkung zu Immer an deiner Seite

Anmerkung zu Immer an deiner Seite

Die Begründung des DPMA, nämlich die, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen „Immer an deiner Seite“ betreffend alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen „als reine Werbeaussage und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen“ würden mit der Folge, dass dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen würde, ist aus meiner Sicht zutreffend und auch in dieser Form überzeugend. Mehr…

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Immer an deiner Seite

In der „Immer an deiner Seite-Entscheidung“ des Bundespatentgerichts (BPatG) hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) seine, auf fehlende Unterscheidungskraft stützende, zurückweisende Entscheidung damit begründet, dass eine Vielzahl von Unternehmen mit „immer an deiner Seite“, nämlich an der Seite des Verbrauchers, werben würden, wobei den potentiellen Kunden vermittelt würde, dass sich das Unternehmen besonders bemühe,…

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