Nachträgliche Originalunterschrift

Merkenswert bei vorgenannter Entscheidung ist, dass eine ausdrücklich erklärte Bestätigung der Beschwerdeeinlegung sowie die vorsorglich erneute Übermittlung der nunmehr eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift den Mangel der genannten fehlenden Schriftform nachträglich nicht beheben könne. Auch die innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte und damit rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr könne trotz Angabe des Aktenzeichens und der Bezeichnung „Beschwerde“ als Verwendungszweck…

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Einkopierte Unterschrift

Ist die Unterschrift eines Verfahrensbevollmächtigten bei einer Beschwerde nur „einkopiert“ und wird der Schriftsatz anschließend – unter Abgrenzung zum sog. Computerfax – mittels „herkömmlichen Telefax“ beim Bundespatentgericht (BPatG) eingereicht, erfüllt dies nicht das Schriftformerfordernis des § 66 Abs. 2 MarkenG, was beispielsweise in der ANTIEDEMA-Entscheidung (vgl. BPatG, Beschl. v. 25.03.2026, Az. 29 W (pat) 4/26…

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