Einkopierte Unterschrift

Ist die Unterschrift eines Verfahrensbevollmächtigten bei einer Beschwerde nur „einkopiert“ und wird der Schriftsatz anschließend – unter Abgrenzung zum sog. Computerfax – mittels „herkömmlichen Telefax“ beim Bundespatentgericht (BPatG) eingereicht, erfüllt dies nicht das Schriftformerfordernis des § 66 Abs. 2 MarkenG, was beispielsweise in der ANTIEDEMA-Entscheidung (vgl. BPatG, Beschl. v. 25.03.2026, Az. 29 W (pat) 4/26 – ANTIEDEMA) zur Folge hatte, dass eine fristgerecht eingelegt Beschwerde als unzulässig verworfen wurde. Hierzu heißt es in den Entscheidungsgründen wie folgt:

1. § 66 Abs. 2 Markengesetz legt ausdrücklich fest, dass die Beschwerde schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen ist.

2. Hierfür ist grundsätzlich auf dem Original eine handschriftliche Unterschrift erforderlich. Das Original kann gem. § 11 Abs. 1 DPMAV auch durch Telefax übermittelt werden. Eine nachträgliche Bestätigung durch ein handschriftlich unterzeichnetes Original ist in diesem Fall nicht erforderlich.

a. Das Schriftformerfordernis soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück selbst der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem soll sichergestellt sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung werden von der Rechtsprechung vor allem im Hinblick auf technische Fortschritte Ausnahmen von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift dann zugelassen, wenn aus dem Schriftstück sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass sie kein bloßer Entwurf ist. Diese Beurteilung gilt insbesondere auch für per Computerfax eingereichte Schriftstücke, welche technisch bedingt keine eigenhändige Unterschrift des Absenders enthalten können und daher keine Unterschrift oder lediglich einen maschinenschriftlich geschriebenen Namen bzw. einen eingescannten Namenszug aufweisen. Bei der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze mittels herkömmlichen Telefax hält die Rechtsprechung dagegen an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift fest (…).

b. So hat der Bundesgerichtshof unter Abgrenzung zum Computerfax mit Beschluss vom 10. Oktober 2006, XI ZB 40/05 ausdrücklich festgestellt, dass eine eingescannte Unterschrift der Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht genügt, wenn der Schriftsatz mittels eines normalen Faxgeräts übermittelt worden ist. Denn in diesem Fall kann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz von dem Rechtsanwalt ohne weiteres unterschrieben werden. Mangels technischer Notwendigkeit hat der Bundesgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem solchen Fall auf das Unterschriftserfordernis zu verzichten (…). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Differenzierung in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007 (1 BvR 110/07) als hinreichend gerechtfertigt angesehen.

3. Nach den vorgenannten Grundsätzen fehlt es hier an einer eigenhändigen  Unterschrift von Frau Rechtsanwältin D… auf dem zur Beschwerdeeinlegung  per Fax eingereichten Schreiben vom 7. Januar 2026.

a. Die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat in ihrem Schreiben vom 10. März 2026 ausdrücklich bestätigt, dass es sich dabei um ein herkömmliches Fax und nicht etwa ein Computerfax handelt. Unabhängig davon ergibt sich dies auch aus den vom Senat im Hinweis vom 5. März 2026 genannten Punkten. So ist das Schreiben leicht schief und weist eine Faxkennung am unteren Bildrand sowie Linien auf, die eine Seitenbegrenzung vermuten lassen.

b. Die Unterschrift auf dem oben genannten Dokument wurde nach Überzeugung des Senats lediglich einkopiert. Denn diese ist identisch zur Unterschrift unter der Beschwerdeschrift in Sachen 26 W (pat) 8/26. Es widerspricht jedoch jeglicher Lebenserfahrung, dass zwei unabhängig voneinander ausgestellte Schreiben eine identische (eigenhändige) Unterschrift aufweisen (…). Dies wird hier unmittelbar dadurch bestätigt, dass sich die oben genannte Unterschrift erheblich von der eigenhändigen Unterschrift von Frau Rechtsanwältin D… in der nochmals vorsorglich mit Schreiben vom 10. März 2026 übersandten Beschwerdeeinlegung unterscheidet. Auch hat die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Senats vom 5. März 2026 weder die Identität der Unterschriften auf den Beschwerdeschriften bestritten, noch, dass diese einkopiert wurden.“

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