Nachträgliche Originalunterschrift
Merkenswert bei vorgenannter Entscheidung ist, dass eine ausdrücklich erklärte Bestätigung der Beschwerdeeinlegung sowie die vorsorglich erneute Übermittlung der nunmehr eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift den Mangel der genannten fehlenden Schriftform nachträglich nicht beheben könne. Auch die innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte und damit rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr könne trotz Angabe des Aktenzeichens und der Bezeichnung „Beschwerde“ als Verwendungszweck eine formgerechte Beschwerdeschrift nicht ersetzen. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu wie folgt:
„4. Die mit Schreiben vom 10. März 2026 ausdrücklich erklärte Bestätigung der Beschwerdeeinlegung sowie die vorsorglich erneute Übermittlung der nunmehr eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift vermag den oben dargestellten Mangel nicht zu beheben. Denn die Frist, innerhalb derer eine dem Schriftformerfordernis des § 66 Abs. 2 MarkenG genügende Beschwerde hätte eingelegt werden müssen, ist bereits am 12. Januar 2026 abgelaufen.
5. Auch die innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte und damit rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr kann trotz Angabe des Aktenzeichens und der Bezeichnung „Beschwerde“ als Verwendungszweck eine formgerechte Beschwerdeschrift nicht ersetzen. Zum einen lässt sich allein daraus weder der beabsichtigte Umfang der Beschwerde erkennen noch, ob die Beschwerdegebühr nicht lediglich vorsorglich eingezahlt worden ist. Zum anderen aber genügt die bloße Einzahlung einer Gebühr nicht dem Schriftlichkeitsgebot des § 66 Abs. 2 MarkenG (…).„