Inavigation
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Inavigation für einzelne Waren der Klassen 09, 38 und 42 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 10.12.2009, Az. 30 W (pat) 22/09 – Inavigation).
Das Bundespatentgericht (BPatG) ist ein Oberes Bundesgericht, das für Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zuständig ist, soweit es darum geht, dass ein Schutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen werden soll. Dabei entscheidet es über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Patents als erstinstanzliches Gericht. Als zweite Instanz ist es für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Verfahren betreffend Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sowie gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts betreffend Sortenschutzrechte zuständig. Nicht in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts fallen hingegen Streitigkeiten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte; hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Inavigation für einzelne Waren der Klassen 09, 38 und 42 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 10.12.2009, Az. 30 W (pat) 22/09 – Inavigation).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke ALLFUEL für einzelne Waren der Klassen 07, 11 und 17 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 28.05.2009, Az. 28 W (pat) 61/09 – ALLFUEL).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken SUN-PLANET und planet sun im Bereich einiger in Klasse 44 genannter Dienstleistungen, nämlich „Betrieb von Sonnenstudios und Solarien“ nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 15.10.2009, Az. 30 W (pat) 57/08 – SUN-PLANET/planet sun)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Wurzellockstoff für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 31 und 44 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG, zu löschen (BPatG, Beschl. v. 15.12.2009, Az. 33 W (pat) 01/08 – Wurzellockstoff).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken und insbesondere betreffend Dienstleistungen der gemeinsamen Klassen 38, 42 und 44 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 16.07.2009, Az. 30 W (pat) 79/07 – medi I feel better/medipro).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken und betreffend Waren der Klassen 18 und 25 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 02.11.2009, Az. 27 W (pat) 92/09 – SEVENTY/SEVENTY 77 SEVEN).
Unter Bezugnahme auf die Flixotide-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 02.04.2009, Az. I ZB 05/06 – Flixotide) ist nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) die Wortmarke Flixotide für einzelne Waren der Klasse 05 wegen Bösgläubigkeit zu löschen (BPatG, Beschl. v. 26.11.2009, Az. 25 W (pat) 76/05 – Flixotide).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke kicker für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 09, 14, 25, 28, 32, 35, 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 52/06 – kicker).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 09, 14, 25, 28, 32, 35, 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 96/06 – kicker).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke INFOLIVE für einzelne Dienstleistungen der Klasse 42 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 10.11.2009, Az. 24 W (pat) 50/08 – INFOLIVE).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Kraftmeier für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 42 eintragungsfähig und für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 09, 11, 37, 40 und 42 nicht (BPatG, Beschl. v. 10.11.2009, Az. 24 W (pat) 90/08 – Kraftmeier).
Unter Bezugnahme auf die Ivadal-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 02.04.2009, Az. I ZB 08/06 – Ivadal) ist nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) die Wortmarke Cordarone für einzelne Waren der Klasse 04, nämlich „Pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere Humanarzneimittel“ wegen Bösgläubigkeit zu löschen (BPatG, Beschl. v. 26.11.2009, Az. 25 W (pat) 225/03 – Cordarone).