ALLFUEL
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke ALLFUEL für einzelne Waren der Klassen 07, 11 und 17 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 28.05.2009, Az. 28 W (pat) 61/09 – ALLFUEL).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke ALLFUEL für einzelne Waren der Klassen 07, 11 und 17 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 28.05.2009, Az. 28 W (pat) 61/09 – ALLFUEL).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken SUN-PLANET und planet sun im Bereich einiger in Klasse 44 genannter Dienstleistungen, nämlich „Betrieb von Sonnenstudios und Solarien“ nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 15.10.2009, Az. 30 W (pat) 57/08 – SUN-PLANET/planet sun)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Wurzellockstoff für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 31 und 44 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG, zu löschen (BPatG, Beschl. v. 15.12.2009, Az. 33 W (pat) 01/08 – Wurzellockstoff).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken und insbesondere betreffend Dienstleistungen der gemeinsamen Klassen 38, 42 und 44 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 16.07.2009, Az. 30 W (pat) 79/07 – medi I feel better/medipro).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken und betreffend Waren der Klassen 18 und 25 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 02.11.2009, Az. 27 W (pat) 92/09 – SEVENTY/SEVENTY 77 SEVEN).
Unter Bezugnahme auf die Flixotide-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 02.04.2009, Az. I ZB 05/06 – Flixotide) ist nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) die Wortmarke Flixotide für einzelne Waren der Klasse 05 wegen Bösgläubigkeit zu löschen (BPatG, Beschl. v. 26.11.2009, Az. 25 W (pat) 76/05 – Flixotide).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke kicker für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 09, 14, 25, 28, 32, 35, 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 52/06 – kicker).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 09, 14, 25, 28, 32, 35, 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 96/06 – kicker).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke INFOLIVE für einzelne Dienstleistungen der Klasse 42 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 10.11.2009, Az. 24 W (pat) 50/08 – INFOLIVE).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Kraftmeier für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 42 eintragungsfähig und für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 09, 11, 37, 40 und 42 nicht (BPatG, Beschl. v. 10.11.2009, Az. 24 W (pat) 90/08 – Kraftmeier).
Heute erschien das Markenblatt Nr. 53. Herausgeber ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Bei der Veröffentlichung fiel mir insbesondere folgende Marke auf Quelle: http://register.dpma.de Anmerkung: Die Marke zeigt, wie vielseitig das Markenrecht ist. Auch dreidimensionale Marken sind markenrechtlich schützbar. Wer sich jetzt Gedanken über neue Markenformen macht, wird, im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern, einen…
Unter Bezugnahme auf die Ivadal-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 02.04.2009, Az. I ZB 08/06 – Ivadal) ist nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) die Wortmarke Cordarone für einzelne Waren der Klasse 04, nämlich „Pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere Humanarzneimittel“ wegen Bösgläubigkeit zu löschen (BPatG, Beschl. v. 26.11.2009, Az. 25 W (pat) 225/03 – Cordarone).