Opel-Blitz-Zeichen

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) verletzt das Anbringen des Opel-Blitz-Zeichens auf einem Spielzeugauto nicht die Markenrechte von Opel, selbst wenn diese die Ware „Spielwaren“ schützt (BGH, Pressemitteilung Nr. 09/2020 – Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos). Zwar lägen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handele. Dadurch würden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen würden, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trage. Das Opel-Blitz-Zeichen werde nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sähen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.

Anmerkung:

Die Entscheidung wurde noch nicht veröffentlicht.

Siehe auch: https://www.markenrecht24.de/2010/01/27/cccp-und-ddr/

Share