PROVIDENTIAE MEMOR minus

Bei dieser Anmeldung

handelt es sich um das (mittlere) Wappen des ehemaligen Königreichs Sachsen. Nachdem letzteres 1918 untergegangen und vom Freistaat Sachsen abgelöst worden ist, handelt es sich demzufolge „um ein veraltetes, in dieser Form nicht mehr offiziell als Hoheitszeichen verwendetes Wappen“. Als solches ist es nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 16.04.2026, Az. 29 W (pat) 510/23 – Wappen des ehemaligen Königreichs Sachsen) mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht als Marke eintragungsfähig. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu auszugsweise wie folgt:

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