PROVIDENTIAE MEMOR minus
Bei dieser Anmeldung

handelt es sich um das (mittlere) Wappen des ehemaligen Königreichs Sachsen. Nachdem letzteres 1918 untergegangen und vom Freistaat Sachsen abgelöst worden ist, handelt es sich demzufolge „um ein veraltetes, in dieser Form nicht mehr offiziell als Hoheitszeichen verwendetes Wappen“. Als solches ist es nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 16.04.2026, Az. 29 W (pat) 510/23 – Wappen des ehemaligen Königreichs Sachsen) mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht als Marke eintragungsfähig. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu auszugsweise wie folgt:
„a) Die mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen breiten Verkehrskreise, die sich sowohl aus dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (…) als auch aus dem einschlägigen Fachverkehr zusammensetzen, werden es lediglich als beschreibenden Sachhinweis auf die regionale Herkunft der damit versehenen Waren und Dienstleistungen bzw. als Ausdruck einer besonderen Verbundenheit mit Sachsen verstehen, nicht aber als Hinweis auf ihre Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
b) Das Zeichen besteht, wie sich aus dem u. a. von der Markenstelle zitierten Eintrag im Flaggenlexikon (https://www.flaggenlexikon.de/) ergibt, aus der Wiedergabe des (mittleren) Wappens des ehemaligen Königreichs Sachsen. Nachdem letzteres 1918 untergegangen und vom Freistaat Sachsen abgelöst worden ist, handelt es sich um ein veraltetes, in dieser Form nicht mehr offiziell als Hoheitszeichen verwendetes Wappen. Veraltete Hoheitszeichen können jedoch weiterhin als (mittelbarer) Hinweis auf das betreffende Land oder die betreffende Region verstanden werden und damit eine Angabe der geografischen Herkunft darstellen (…). In diesem Fall stehen ihrer Eintragung als Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG entgegen. Hiervon ist vorliegend auszugehen.“ …
„3. Soweit das Zeichen, wie ausgeführt, als geografische Herkunftsangabe sowie als Themenbezeichnung für inhaltsbezogene Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt, ist es nicht nur wegen fehlender Unterscheidungskraft vom Markenschutz auszuschließen, sondern auch wegen eines im Interesse an seiner freien Verwendung bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.“