Unwissender Herr W…
Die Markenanmeldung eines chinesischen Anmelders wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesen, woraufhin dieser Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) einlegte. Diese war nur deswegen erfolglos, weil die von ihm erteilte Inlandsvertreter-Vollmacht nicht den Vorgaben des § 96 Abs. 1 MarkenG entsprach. In der XIAONAN-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 09.04.2026, Az. 29 W (pat) 513/23 – XIAONAN) heißt es in den Entscheidungsgründen hierzu auszugsweise wie folgt:
„Nach § 96 Abs. 1 MarkenG benötigt jeder, der an einem im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Bundespatentgericht teilnimmt, einen Inlandsvertreter, sofern er im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch eine Niederlassung hat. Für die bloße Einlegung der Beschwerde ist der Inlandsvertreter nicht erforderlich, allerdings dann, wenn sich hieraus ein Verfahren ergibt, weil z. B. dem Antrag nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne zustellungsbedürftige Entscheidung, entsprochen werden kann. Die Bestellung des Inlandsvertreters erfolgt regelmäßig durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht, deren Mindestumfang sich aus § 96 Abs. 1 MarkenG ergibt. Eine Sachentscheidung kann erst ergehen, wenn der Mangel behoben ist. Wird der Mangel des fehlenden Inlandsvertreters nicht behoben, führt dies in einseitigen Verfahren zur Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (…). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in China. Der Senat hat daher mit Schreiben vom 24. Mai 2024 und vom 24. Februar 2026 den Beschwerdeführervertreter auf das Erfordernis der Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht gemäß § 96 MarkenG hingewiesen. Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Inlandsvertretervollmacht wurde bis zum Tag der Entscheidung nicht eingereicht, so dass von einer fehlenden Bestellung eines Inlandsvertreters Verfahrenshindernis vorliegt. Die mit Schreiben vom 16. Juni 2024 übersandte Vollmacht vom 3. Juni 2024 genügt nicht dem Mindestumfang einer Vollmacht für einen Inlandsvertreter gem. § 96 Abs. 1 MarkenG. Weder erwähnt sie die genannte Vorschrift noch die Inlandsvertretung. Vielmehr bezieht sie sich lediglich auf die Einreichung von Dokumenten, die zur Vollendung der Registereintragung einer Übertragung der Marke notwendig sind und soll auch nur bis zu der erfolgreichen Übertragung gelten. Ein Bezug zum vor dem Senat anhängigen Gerichtsverfahren ist hingegen nicht zu erkennen. Auch der Zusatz „. I recognize the documents executed by the Attorney on behalf of me within the scope of authorization.“ ist nicht geeignet, diese Mängel zu beheben. Denn er umfasst jedenfalls keine Verfahrenshandlungen nach dem 3. Juni 2024. Erst Recht ist darin keine Vollmacht für eine (zukünftige) Vertretung in bürgerlichen Streitigkeiten sowie hinsichtlich der Stellung von Strafanträgen zu sehen.„