Unwissender Herr W…

Die Markenanmeldung eines chinesischen Anmelders wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesen, woraufhin dieser Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) einlegte. Diese war nur deswegen erfolglos, weil die von ihm erteilte Inlandsvertreter-Vollmacht nicht den Vorgaben des § 96 Abs. 1 MarkenG entsprach. In der XIAONAN-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 09.04.2026, Az. 29 W (pat) 513/23 – XIAONAN) heißt es in den Entscheidungsgründen hierzu auszugsweise wie folgt:

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