Was erlauben ChatGPT?
In der Easyprep-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 27.11.2025, Az. 30 W (pat) 56/23 – Easyprep) ging es unter anderen um die Frage der fehlenden Unterscheidungskraft, die der Anmelder mit einem Auszug aus ChatGPT („Die Argumentation der Anmelderin, wonach ChatGPT keine „anerkannte Bedeutung“ oder Definition des Gesamtwortes „Easyprep“ ermitteln könne“) zu widerlegen suchte. Im Ergebnis erfolglos, wie folgender Auszug aus den Entscheidungsgründen zeigt:
„cc) Ausgehend von dieser gängigen inländischen Verwendung des Kurzwortes „prep“ im Sinne von „Vorbereitung“ werden die maßgeblichen Verkehrskreise die grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge Easyprep im vorliegenden Warenzusammenhang ohne weiteres und unmittelbar im Sinne von „einfache (leichte/mühelose) Vorbereitung“ verstehen. Die von der Anmelderin vorgelegte Antwort von ChatGPT auf die allgemein formulierte Frage „Does Easyprep mean something?“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn unabhängig von der Frage der Aussagekraft KI-gestützter Antworten für die Feststellung des Verkehrsverständnisses gilt auch insoweit der allgemeine Grundsatz, dass für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich ist noch, dass die Angabe (hier das Gesamtzeichen in Form der Wortzusammensetzung „Easyprep“) bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (…). Die Argumentation der Anmelderin, wonach ChatGPT keine „anerkannte Bedeutung“ oder Definition des Gesamtwortes „Easyprep“ ermitteln könne, ist daher bereits rechtlich unerheblich. Dahingestellt bleiben kann, dass der von der Anmelderin vorgelegte ChatGPT-Auszug es seinerseits durchaus als „möglich“ erachtet, dass es sich bei „Easyprep“ um einen Begriff handele, „der in einem bestimmten Zusammenhang oder einer bestimmten Branche verwendet wird“, und um die Eingabe weiterer Details bittet.“