MONTANA – Land of Shining Mountain
Gegen die Wort-/Bildmarke

wurde auf Basis der Unions-Wortmarke „MONTANA“ Widerspruch eingelegt und dieser, trotz zumindest teilweiser Warenidentität, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. In der MONTANA/MONTAN ENERGIE-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 11.02.2026, Az. 28 W (pat) 516/24 – MONTANA/MONTAN ENERGIE) verneinte der Senat, und dies ist aus meiner Sicht interessant, da „ENERGIE“ die identischen Waren der Klasse 04 („Brennstoffe“) unmittelbar beschreibt, die Prägung des Elements MONTAN mit folgender Begründung:
„(1) In klanglicher Hinsicht wird der Gesamteindruck einer Wort-/Bildmarke erfahrungsgemäß in der Regel von dem Wortbestandteil als der einfachsten Möglichkeit, das Zeichen zu benennen, geprägt. Insoweit stehen sich beim Vergleich der jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke 1 die Bezeichnungen „Montan Energie“ und „Montana“ gegenüber. In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Kollisionszeichen in klanglicher Hinsicht trotz der Übereinstimmungen in den beiden ersten Silben „Montan“ im Hinblick auf den weiteren Bestandteil „Energie“ der jüngeren Marke sowie der Endung der älteren Marke auf den Vokal „a“ ausreichend. Eine Prägung der angegriffenen Marke durch nur einen Wortteil, insbesondere, wie von der Widersprechenden geltend gemacht, alleine durch den Wortbestandteil „Montan“, ist nicht anzunehmen. Dem steht bereits entgegen, dass die Wortbestandteile „Montan“ mit der Bedeutung „Bergbau und Hüttenwesen betreffend“ (vgl. Anlage 3 der mit dem Ladungszusatz übersandten Unterlagen: Auszug Duden) und „Energie“ aufeinander bezogen sind. Auch wenn es sich bei „Montan Energie“ nicht um einen bereits geläufigen Begriff zur Bezeichnung beispielsweise einer „Energie, die den Bergbau und das Hüttenwesen betrifft oder aus diesem stammt“ handelt bzw. dies nicht ohne Weiteres nachweisbar ist, so sind den angesprochenen Verkehrskreisen einschließlich des Endverbrauchers doch diverse Wortzusammenfügungen mit „Montan“ wie „Montanindustrie“ (= der Wirtschaftszweig, der sich mit der Gewinnung und Verarbeitung von Bodenschätzen befasst, vgl. Anlage 4 der mit dem Ladungszusatz übermittelten Unterlagen), „Montan-Union“ (= europäischer Wirtschaftsverband für Kohle und Stahl), Montangesellschaft (= Gesellschaft für den Bergbau) oder Montanwissenschaften (= die wissenschaftlichen Disziplinen, die sich mit dem Bergbau und der Rohstoffgewinnung beschäftigen) geläufig. Dementsprechend wird auch der Begriff „Montan Energie“ aus sich heraus von den angesprochenen Verbrauchern in dem oben genannten Sinn verstanden, da der Bergbau oder das Hüttenwesen letztlich die Gewinnung von Rohstoffen zum Ziel haben und mit Hilfe dieser Rohstoffe Energie gewonnen oder produziert werden kann. Aufgrund des ohne weiteres aufeinander bezogenen Sinngehalts der zusammengestellten Wortbestandteile ergibt sich für die angesprochenen Endverbraucher und Fachkreise keine Veranlassung, die Marke mit nur einem Bestandteil, sei es „Montan“ oder „Energie“, wiederzugeben. Dies gilt trotz der Schreibweise der angegriffenen Marke „MONTAN ENERGIE“ in zwei Worten und auch im Zusammenhang mit denjenigen Waren und Dienstleistungen, für die der weitere Bestandteil „Energie“ der angegriffenen Marke unmittelbar beschreibend ist. … .“
