No PD
Das „N“ steht jetzt für „No“. Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschl. v. 02.12.2024, Az. 29 W (pat) 54/22 – NPD) entschied, dass das Zeichen „NPD“ gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) verstößt, da es das politische oder moralische Empfinden eines beachtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise in erheblicher Weise verletzen würde. Denn …
„Ein erheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise fühlt sich durch das Anmeldezeichen aufgrund der Verfassungsfeindlichkeit der Partei, der (angestrebten) Verstöße gegen die Menschwürde und die Demokratie sowie deren Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus in seinen Empfindungen signifikant gestört und empfindet das Zeichens als anstößig und unangemessen.“
Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 – 4 GG stehe der Annahme eines Verstoßes der Markenanmeldung „NPD“ gegen die guten Sitten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei. Die Reichweite des Parteienprivilegs gem. Art. 21 GG, insbesondere die Frage der mittelbaren Berücksichtigung der – nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vorliegenden – Verfassungswidrigkeit einer wegen fehlender „Potentialität“ dennoch nicht verbotenen Partei bei der Prüfung des Schutzhindernisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG, sei noch nicht abschließend geklärt.