Ort plus Jahr oder Anlass plus Jahr

Im NEWSLETTER NR. 4/2022 «JURISTISCHE INFORMATIONEN» / NEWSLETTER 2022/07-09-1 MARKEN UND DESIGNS des Schweizer Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum heißt es wie folgt:

„02 Praxisänderung in Bezug auf „Eventmarken“

Das IGE beabsichtigt, gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts (BGer) 4A_518/2021 im Verfahren zwischen den Parteien PUMA Se und FIFA, seine Praxis zu sog. „Eventmarken“ zu ändern. Das BGer befand in diesem Urteil, dass den Kombinationen „QATAR 2022“ und „WORLD CUP 2022“ für sämtliche betroffenen Waren und Dienstleistungen die markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt. Demgegenüber hat das IGE Zeichen nach diesem Muster – also „Ort plus Jahr“ und „Anlass plus Jahr“ – bis anhin nur in Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, die unmittelbar oder doch eng mit dem Anlass zusammenhängen, die Unterscheidungskraft abgesprochen (vgl. die Richtlinien in Markensachen, Teil 5, Ziff. 4.4.2.7.9). Diese Praxis muss angepasst werden, um dem Entscheid des BGer zu entsprechen. Das IGE wird künftig Zeichen nach dem genannten Muster grundsätzlich umfassend zurückweisen, soweit sie als Wortmarken (d.h. ohne zusätzliche unterscheidungskräftige Elemente) hinterlegt werden. Dies gilt allerdings nur, soweit die konkrete Kombination von den betroffenen Verkehrskreisen als Hinweis auf einen Anlass wahrgenommen wird – was voraussetzt, dass der im Zeichen genannte Ort bekannt ist und die Jahreszahl grundsätzlich in der (nahen) Zukunft liegt. Beispielsweise werden neu Zeichen wie CANADA 2026, WORLD CUP 2026 oder CRANS MONTANA 2026 umfassend, für alle denkbaren Waren und Dienstleistungen, als gemeinfrei zu bewerten sein. Zeichen wie GIMEL 2030 (der Ort ist gemäss Rechtsprechung unbekannt) oder PARIS 1234 (das Datum kann nicht mit einem Anlass in Verbindung gebracht werden) können dagegen weiterhin zugelassen werden. Diese strengere Praxis gestützt auf das Urteil entspricht im Wesentlichen jener des EUIPO und bewirkt auch eine einfachere Markenprüfung. Zwar werden grundsätzlich mehr Zurückweisungen resultieren; tatsächlich werden aber so gut wie keine Zeichen des betroffenen Musters ohne zusätzliche unterscheidungskräftige Elemente hinterlegt. Das Urteil verunmöglicht nicht, dass das IGE die Verkehrsdurchsetzung solcher Zeichen in Bezug auf die «Kern-Dienstleistungen» (jene, die der Organisation und Durchführung des Anlasses dienen) wie bisher handhabt. Konkret kann die Praxis beibehalten werden, bei Sportanlässen insbesondere für die Dienstleistung Organisation von sportlichen Aktivitäten und Veranstaltungen die Durchsetzung gestützt auf sog. Press-Clippings zu Austragungsort und -jahr des Anlasses zu anerkennen. Diese Praxisänderung wird den interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis am 25. November 2022 unterbreitet.“

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