Dose vs. Getränk

In der Rea vs. nea-Entscheidung beschäftigte sich das Bundespatentgericht (BPatG) mit der Frage, ob die Waren „Getränkedosen aus Metall“ und „Getränke“ ähnlich seien und verneinte dies mit folgender Begründung:

„a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (…). Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (…). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Bei der funktionellen Ergänzung ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne erforderlich, dass die Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (…).“

„cc) Die Waren der Klasse 6 der angegriffenen Marke weisen unter Anwendung der obigen Grundsätze dagegen keine Ähnlichkeit mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen auf.

aaa) Bei den angegriffenen Produkten „Getränkedosen aus Metall; Getränkekästen aus Metall“ der Klasse 6 handelt es sich im weitesten Sinne um Getränkeverpackungen, die hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit, regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihres Verwendungszwecks und ihrer Abnehmerkreise keine Berührungspunkte zu den für die ältere Marke geschützten alkoholfreien und alkoholischen Getränken der Klassen 30, 32 und 33 aufweisen.

(1) Die Getränkedosen und –kästen aus Metall bestehen aus festem Material, während alkoholfreie und alkoholische Getränke flüssig sind. Ferner bestehen keinerlei Übereinstimmungen bei den Ausgangs- und Inhaltsstoffen. Soweit vereinzelt, z. B. in Likören, Edelmetall- bzw. Blattgoldflocken enthalten sind, kann dies schon deshalb nicht zu einer Warenähnlichkeit führen, weil Getränkedosen und -kisten regelmäßig nicht aus Gold bestehen.

(2) Während Dosen und Kästen von der Konsumgüterverpackungsindustrie hergestellt werden, werden Getränke von der Getränke-, Nahrungs- und Genussmittelindustrie produziert. Getränkehersteller bieten Dritten regelmäßig keine leeren Getränkedosen oder -kästen zum Kauf an, und Unternehmen der Konsumgüterverpackungsbranche befassen sich nicht mit Getränkeproduktion, wie eine Internetrecherche des Senats ergeben hat (vgl. Anlagenkonvolute 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis).

(3) Getränke dienen der Erfrischung und dem leiblichen Genuss des Konsumenten, wohingegen Getränkedosen und –kästen die Aufbewahrung und den Transport sowie den Schutz vor Licht, Nährstoff- oder Vitaminverlust sowie Aromaschutz bezwecken.

(4) Getränkedosen und -kästen richten sich an den Fachverkehr, also an Getränkehersteller sowie Unternehmen der Nahrungs- und Genussmittelbranche. Von den alkoholfreien und alkoholischen Getränken der Klassen 30, 32 und 33 werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Getränke-, Lebensmittel- und Spirituosenfachhandel sowie der Gastronomiefachverkehr angesprochen.

bbb) Wenngleich die für die jüngere Marke in Klasse 6 registrierten Waren insoweit mit den für die ältere Marke geschützten Getränken in Berührung kommen können, als die Metalldosen und -kästen zur Aufbewahrung und für den Transport der Getränke bestimmt sind, handelt es sich gleichwohl nur um typische, allein dem Getränkeabsatz dienende Hilfswaren, die grundsätzlich nicht als ähnlich mit der jeweiligen Hauptware angesehen werden (…). Abgesehen davon, dass es sich bei den angegriffenen Waren in Klasse 6 um Dosen und Kästen, nicht aber um Flaschen handelt, und die Widersprechende jeweils nur ein Beispiel für eine Dose und für einen Getränkekasten angeführt hat, die als dreidimensionale Unionsmarken eingetragen wurden, treten Verpackungen und Behältnisse regelmäßig nur gegenüber dem Fachverkehr – hier vor allem den Getränkeherstellern – als selbständig beworbene und bezeichnete Handelsware in Erscheinung, nicht jedoch gegenüber einem Endverbraucher, für den in der Regel nur das fertige (verpackte) Endprodukt bestimmt ist. Dieser erwirbt ein verpacktes Getränk und sieht daher in der Dose oder dem Kasten kein eigenständiges Produkt.

ccc) Es besteht auch kein enger funktioneller Zusammenhang zwischen den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Getränken der Klassen 30, 32 und 33 und den angegriffenen Verpackungsbehältnissen der Klasse 6.

(1) Dafür reicht allein der Umstand, dass sich die Waren in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, nicht aus. Es kommt vielmehr auf eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne an, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder doch miteinander verbundener Herstellungsstätten nahe gelegt wird. Einen solchen Bezug weisen die Vergleichswaren jedoch nicht auf. Auch wenn die Dosen und Kästen je nach Art und Zusammensetzung des Inhalts besonderen qualitativen Anforderungen unterliegen können, erschöpfen sie sich in ihrer Funktion als Verpackungs- und Aufbewahrungsmittel von Getränken. Außerdem sind „Getränkedosen aus Metall; Getränkekästen aus Metall“ weder unentbehrlich noch wichtig für Getränke, da sowohl andere Verpackungsmaterialien und -arten, wie z. B. Flaschen oder Getränkekartons, als auch andere Transportmittel, wie z. B. Blisterverpackungen, zur Verfügung stehen.

(2) Dass im Getränkebereich eine Branchenübung besteht, wonach Getränkehersteller üblicherweise auch die dazu gehörigen Verpackungsmittel wie Dosen und Kästen herstellen, konnte der Senat weder ermitteln, noch wurden dazu Beispiele seitens der Widersprechenden konkret vorgetragen oder belegt. Sie hat schlicht behauptet, dass Verpackungen auch als Rohlinge aus einer vereinbarten Konsistenz, sog. Preforms, an den Getränkehersteller geliefert würden, so dass die endgültige Herstellung der Verpackung beim Getränkehersteller stattfinde. Selbst wenn dies zuträfe, dürfte das dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sein. Soweit die Verpackungen, hier Dosen und Kästen, mit dem Getränkehersteller entwickelt sowie in seinem Auftrag und in enger Abstimmung mit ihm produziert wer[1]den, ändert dies nichts daran, dass die Fertigung dem Verantwortungsbereich des dafür spezialisierten Verpackungsherstellers unterliegt. Selbst wenn bei einzelnen wenigen Unternehmen, wie z. B. Großkonzernen, in denen mehrere branchenverschiedene Betriebe zusammengefasst sind, die Herstellung beider Waren tatsächlich festgestellt würde, wäre die Voraussetzung einer regelmäßigen gemeinsamen betrieblichen Herkunft dadurch noch nicht erfüllt (…). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die insoweit angesprochenen breiten Verkehrskreise der Auffassung unterliegen könnten, die Vergleichswaren stammten aus denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.“

Share