Nahezu identische Ähnlichkeit

In der STRIX vs. Sritex-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) heißt es zur gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wie folgt:

„Zur Feststellung der gesteigerten Kennzeichnungskraft einer Marke sind alle im Einzelfall relevanten Umstände heranzuziehen. Dazu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen (…). Die Feststellungen sind stets im Hinblick auf die konkreten Waren und Dienstleistungen zu treffen, für die die Marke eingetragen ist, was entsprechend spezifizierten Vortrag voraussetzt (…). Die erforderliche Bekanntheit kann nicht ohne weiteres allein aus erzielten Umsatzzahlen hergeleitet werden (…), da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt sein können. Darüber hinaus müssen Umsatz- und Absatzzahlen im jeweiligen Marktumfeld gesehen werden (…). Im Allgemeinen lassen am ehesten objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen zuverlässige Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (…). Maßgeblich ist in dem auf die Löschung der Eintragung der jüngeren Marke abzielenden Widerspruchsverfahren sowohl der Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke als auch der Entscheidungszeitpunkt. Eine gestärke Kennzeichnungskraft muss also schon im Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben und auch im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (…).“

Wie man sieht, ist der Nachweis der gesteigerten Kennzeichnungskraft nur mit großem Aufwand zu erbringen.

Ferner heißt es zur schriftbildlichen Ähnlichkeit wie folgt:

„Ausgehend von identischen bis unterdurchschnittlich ähnlichen Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke aufgrund der weit überdurchschnittlichen Markenähnlichkeit den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht mehr ein. Zumindest in schriftbildlicher Hinsicht sind die beiden Marken nahezu identisch. Bei beiden Marken handelt es sich um Wörter, die aus denselben fünf Buchstaben bestehen. Weiterhin stimmen sie im Anfangsbuchstaben „S“ und dem im Deutschen eher seltenen Endbuchstaben „X“ überein und damit in Elementen, die einen wesentlichen Einfluss auf den bildlichen Eindruck eines Wortzeichens haben (…). Die Buchstaben im Wortinneren „t“ und „ri“ sind lediglich in ihrer Reihenfolge vertauscht, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angegriffene Marke als die Widerspruchsmarke gelesen wird.“

Der Schrifttyp

führe nicht aus der Zeichenähnlichkeit heraus:

„Auch die für die angegriffene Marke gewählte Schrifttype führt nicht aus der Zeichenähnlichkeit heraus, da es sich insoweit um eine übliche Schriftart handelt und der Verkehr daran gewöhnt ist, dass ihm Wortzeichen in unterschiedlichen Schreibweisen begegnen (…). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verkehr beide Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt, sondern sie aus seinem Erinnerungsbild heraus vergleicht, kann die Gefahr einer Zeichenverwechslung nicht verneint werden.“

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