Camouflage-Muster

Folgendes Camouflage-Muster

Aktenzeichen: 3020160160361

werden, so das Bundespatentgericht (BPatG), die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und ohne besonderes Nachdenken als Darstellung eines dekorativ interessanten oder ansprechenden Details der fraglichen Ware – somit als beschreibende Angabe – und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrnehmen, soweit die Waren Oberflächenmuster aufweisen können.

In der Entscheidung heißt es auszugsweise wie folgt:

„c) Ohne Bedeutung für die Unterscheidungskraft des angemeldeten Bildzeichens ist im Übrigen der Umstand, dass es extra für die Beschwerdeführerin „erfunden“ worden ist, weil die Unterscheidungskraft zum einen nicht von der Kreativität einer Darstellung abhängt (…). Zum anderen spielt der Aspekt der „Neuheit“ oder „erfinderischen Tätigkeit“ im Markenrecht – anders als im Patentrecht – keine Rolle, da es zur Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens lediglich auf die Unterscheidungskraft bzw. Das Freihaltebedürfnis ankommt (…).“

„d) Wie bereits die Markenstelle zutreffend dargestellt und mit Beispielen belegt hat, eignet sich das in dem angemeldeten Bildzeichen dargestellte Muster zur Dekoration der beschwerdegegenständlichen Waren. Soweit die beschwerdegegenständlichen Waren Oberflächenmuster aufweisen können, werden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen unmittelbar und ohne besonderes Nachdenken als Darstellung eines dekorativ interessanten oder ansprechenden Details der fraglichen Ware – somit als beschreibende Angabe – und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrnehmen (…). Sämtliche – nicht im Rohzustand befindlichen – beschwerdegegenständlichen Waren können entweder großflächig mit einem Oberflächenmuster versehen sein oder das Muster an bestimmten Stellen der Ware aufweisen. Die Beschwerdeführerin räumt insoweit ein, dass Camouflage-Muster in der Regel für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen genutzt werden. Dies bestätigt die von ihr mit Schriftsatz vom 25.11.2016 vorgelegte Anlage 4, die von der Beschwerdeführerin vertriebene Bekleidungsstücke mit dem vollflächigen Oberflächendekor zeigt (u. a. Badeshorts, Damenhalstuch, Leggings, Socken, Seiden-Krawatte). Daneben weisen aber auch weitere Waren das von der Beschwerdeführerin angemeldete Dekor als Oberflächenmuster auf, wie z. B. Sonnenbrille; Taschenschirm; Notizbuch; Sattelschutz; Flip-Flops etc. Das Muster kann aber z. B. auch bei Stoffen, Tischdecken und Bettdecken der Klasse 24 als Stoffmuster eingesetzt werden; auch Schuhe können ein Oberflächenmuster zu ästhetischen oder dekorativen Zwecken aufweisen (…). Die in Klasse 14 und 18 angemeldeten Waren können ebenfalls eine ästhetische Funktion erfüllen, so dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass auch diese Waren mit Oberflächenmustern dekoriert sind (…). Gleiches gilt für die übrigen in den Klassen 16, 20, 21 und 22 beanspruchten Waren, sofern sie bearbeitet werden können und sich nicht im Rohzustand befinden.

e) Auch wenn die Verwendung eines Camouflage-Musters nicht bereits für jede einzelne im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltene Ware nachgewiesen ist, zeigt der Umfang der bisher festgestellten Verwendung eine gewisse Gewöhnung des Verkehrs, was dazu führt, dass ein derartiges Muster, das keine über die übliche Gestaltung hinausgehenden Merkmale aufweist, unabhängig von der Art der Ware immer nur als dekoratives Muster wahrgenommen wird und der Verkehr ihm keine herkunftsidentifizierende Funktion bemisst. Dies gilt bei allen nach der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Verwendungsformen.“

BPatG, Beschl.v. 30.03.2021, Az. 29 W (pat) 9/18 – Camouflage-Muster

Was die angemeldeten Dienstleistungen „Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Klasse 39: Transportwesen; Verpackung von Waren; Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen“ angeht, stehe ebenfalls der dekorative Charakter im Vordergrund:

„f) Auch in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen steht der dekorative Charakter im Vordergrund. Angesichts der Unkörperlichkeit der Dienstleistungen scheidet zwar die Verwendung als Oberflächenmuster aus. Doch auch bei der zur Kennzeichnung von Dienstleistungen üblichen Anbringung von Marken auf Geschäftspapieren, Geschäftsgebäuden, auf der Berufskleidung oder auf Geschäftsfahrzeugen wird der Verkehr die vorliegende Bildgestaltung nur in einem dekorativen Sinn auffassen. Was z. B. die Transportdienstleistungen der Klasse 39 anbelangt, ist der Verkehr an dekorative farbliche Ausgestaltungen der Fahrzeuge gewöhnt; er wird sie daher nicht als Herkunftshinweis wahrnehmen, denn dieser wird üblicherweise in der Benennung als „Verkehrsbetriebe“ oder „Verkehrsverbund“ mit dem Zusatz des Ortsnamens gesehen, wobei in der Regel eine Abkürzung gewählt wird (z. B. MVV – Münchner Verkehrs- und Tarifverbund; VGN – Verkehrsverbund Großraum Nürnberg; KVB – K… AG). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die verschiedenen Farben würden auf die unterschiedlichen Einzugsgebiete der B… und die unterschiedlichen Transportmittel hinweisen, begründet auch dies nicht die Unterscheidungskraft des Zeichens. Angesprochen sind die Verkehrskreise im gesamten Bundesgebiet, nicht nur in Berlin; es ist bereits unwahrscheinlich, dass diese die Farbzuordnungen überhaupt kennen und innerhalb dieser Anordnung wahrnehmen.“

BPatG, Beschl.v. 30.03.2021, Az. 29 W (pat) 9/18 – Camouflage-Muster

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