Wir haben es fairstanden
Das Element „fair“ taucht bei Produktnamen immer öfter auf. In der „fairzinsung“-Entscheidung erklärt uns das Bundespatentgericht (BPatG) über die Bedeutung dieses Elements im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft wie folgt auf:
„Das Wort „fair“ stammt ursprünglich aus der englischen Sprache, ist aber in gleicher Bedeutung in den deutschen Sprachschatz eingegangen. Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass das Adjektiv „fair“ ein Verhalten bezeichnet, das als anständig oder gerecht angesehen wird. Im Zusammenhang mit dem internationalen Handel hat der Begriff „fair“ zudem eine besondere Bedeutung erlangt. Insoweit versteht der angesprochene Verkehr den Begriff „fair“ als Hinweis darauf, dass beim Verkauf bestimmter Waren oder der Erbringung bestimmter Dienstleistungen die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Anders als im konventionellen Handel, der allein auf eine Profitmaximierung ausgerichtet ist, sollen im Rahmen eines „fairen Handels“ auch die schwächeren Marktteilnehmer angemessen behandelt werden. Vor allem soll der „faire Handel“ diesen Marktteilnehmern einen Weg aus der Armut ermöglichen. Die so gehandelten Produkte werden im allgemeinen Sprachgebrauch als „fair“ bezeichnet, wie beispielsweise als „faire Schokolade“ oder als „fairer Kaffee“ (auf die Rechercheunterlagen des Senats, die der Anmelderin mit dem Ladungszusatz vom 15. Juli 2020 übersandt worden sind, wird Bezug genommen).“
Da auch Finanzdienstleistungen „fair“ in obigem Sinne sein können
„In diesem Sinne kann auch ein Finanzprodukt „fair“ sein, wenn es sich (auch) der Förderung sozial schwacher Marktteilnehmer verschreibt. Das Kapital eines Anlegers kann dann nicht nur dem Zweck dienen, möglichst hohe Zinsen zu erwirtschaften, sondern zugleich dem Zweck, die wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers zu verbessern. Hiervon ausgehend wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung lediglich als einen sachlichen Hinweis auf ein nach den Grundsätzen des fairen Handels gestaltetes Finanzprodukt verstehen. Insoweit ist nach Auffassung des Senats auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine sogenannte „sprechende Marke“ handelt.“
bestätigte der Senat die fehlende Unterscheidungskraft der Marke „fairzinsung“ betreffend einzelne Dienstleistungen der Klassen 35 und 36.