Wann sind sich gegenüberstehende Waren und Dienstleistungen ähnlich?

Anbei die Grundsätze deutscher Gerichte (diese werden (un)regelmäßig aktualisiert):

Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BPatG, Beschl. v. 16.03.2020, Az. 26 W (pat) 563/18 S. 11 – Rea vs. nea verweist auf EuGH GRURRR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM).

Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. u.a. BPatG, Beschl. v. 16.03,2020, Az. 26 W (pat) 563/18 S. 11 – Rea vs. nea verweist auf BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 17 – ZOOM).

Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird (vgl. u.a. BPatG, Beschl. v. 16.03.2020, Az. 26 W (pat) 563/18 S. 11 – Rea vs. nea verweist auf BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12 – DESPERADOS/DESPERADO; BPatG 26 W (pat) 18/14 – Cada Design/CADA; EuG GRUR Int 2007, 1023 Rdnr. 36 f. – TOSCA BLU).

Bei der funktionellen Ergänzung ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne erforderlich, dass die Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (vgl. u.a. BPatG, Beschl. v. 16.03.2020, Az. 26 W (pat) 563/18 S. 11 – Rea vs. nea verweist auf BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12 – DESPERADOS/DESPERADO; BPatG 26 W (pat) 18/14 – Cada Design/CADA; EuG GRUR Int 2007, 1023 Rdnr. 36 f. – TOSCA BLU).

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